1. Zinsenaufwand zur Finanzierung des gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG nicht abzugsfähigen Anteils eines kartellrechtlichen
Bußgeldes sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
2. Eine Teilwertabschreibung kommt nur dann in Betracht, wenn eine dauernde Wertminderung i. S. d. § 6 EStG vorliegt.
3. Das einer ausländischen Tochtergesellschaft gewährte Darlehen – ob eigenkapitalersetzend oder nicht – ist als Geschäftsbeziehung
i. S. d. § 1 AStG in der in den Veranlagungszeiträumen 2004 – 2006 geltenden Fassung anzusehen. Für die Frage, ob das Darlehen
zu fremdvergleichskonformen Bedingungen gewährt wurde, ist auch die fehlende oder unzureichende Besicherung des Darlehens
als Bedingung i. S. d. § 1 Abs. 1 AStG zu berücksichtigen (Anschluss an ,
Revision beim BFH, Az.: I R 23/13, vgl. BStBl I 2011, 277).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 44 DStRE 2015 S. 148 Nr. 3 EFG 2014 S. 1401 Nr. 16 Ubg 2015 S. 93 Nr. 2 OAAAE-70515
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