keine Maßgeblichkeit der eigenen Einkünfte und Bezüge eines verheirateten volljährigen Kindes sowie der Einkünfte des Ehegatten
ab 2012
Leitsatz
Für den Kindergeldanspruch für eine volljährige, in Berufsausbildung befindliche Tochter, die bereits eigene Kinder hat und
von ihrem Ehemann getrennt lebt, kommt es ab dem Veranlagungszeitraum 2012 weder auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge
der Tochter noch auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Ehemanns noch auf einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann noch
darauf an, ob ein sog. „Mangelfall” vorliegt. Der Kindergeldanspruch setzt entgegen der früheren BFH-Rechtsprechung seither
keine „typische Unterhaltssituation” mehr voraus (Anschluss an ).
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1207 Nr. 14 EStB 2014 S. 457 Nr. 12 UAAAE-70513
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