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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 521/13 EFG 2014 S. 1207 Nr. 14

Gesetze: EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Kindergeld

keine Maßgeblichkeit der eigenen Einkünfte und Bezüge eines verheirateten volljährigen Kindes sowie der Einkünfte des Ehegatten ab 2012

Leitsatz

Für den Kindergeldanspruch für eine volljährige, in Berufsausbildung befindliche Tochter, die bereits eigene Kinder hat und von ihrem Ehemann getrennt lebt, kommt es ab dem Veranlagungszeitraum 2012 weder auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter noch auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Ehemanns noch auf einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann noch darauf an, ob ein sog. „Mangelfall” vorliegt. Der Kindergeldanspruch setzt entgegen der früheren BFH-Rechtsprechung seither keine „typische Unterhaltssituation” mehr voraus (Anschluss an ).

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1207 Nr. 14
EStB 2014 S. 457 Nr. 12
UAAAE-70513

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Thüringer FG, Urteil v. 13.11.2013 - 3 K 521/13

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