1.Gem. § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab
entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und weder der Kl. oder der Beklagte widersprechen.
2. Welche Beweismittel zum Nachweis eines Sachverhaltes erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Wenn das Gericht gem. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung
entscheidet, obliegt ihm als Tatsacheninstanz die Auswahl und Gewichtung der erforderlichen Beweismittel; es hat dabei die
erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung
des Sachverhaltes sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss allerdings erforderlich, möglich, zumutbar und
verhältnismäßig sein.
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