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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 947/11 EFG 2014 S. 524 Nr. 7

Gesetze: EStG 2009 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a, EStG 2009 § 4 Abs. 1, EStG 2009 § 5 Abs. 1, EStDV § 60 Abs. 2, InvZulG 2007 § 12 S. 1, InvZulG 2007 § 12 S. 2

Keine Berücksichtigung des bereits zum Bilanzstichtag entstandenen Anspruchs auf Investitionszulage bei dem Größenmerkmal des für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Betriebsvermögens

Leitsatz

1. Als das für den Investitionsabzugsbetrag maßgebliche „Betriebsvermögen” i. S. d. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist bei einem bilanzierenden Unternehmen der sich aus der Steuerbilanz ergebende Saldo aus Aktiva und Passiva, mithin das in der Steuerbilanz ausgewiesene Kapitalkonto zu berücksichtigen.

2. Da ein Anspruch auf Investitionszulage zum Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition vorgenommen worden ist, nur handelsrechtlich in der Handelsbilanz, nicht aber in der Steuerbilanz (im Streitjahr 2009: infolge § 12 S. 1 und 2 InvZulG 2007) zu erfassen ist, darf ein Anspruch auf Investitionszulage nicht bei dem Größenmerkmal des für die Investitionszulage maßgeblichen Betriebsvermögens berücksichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 40
DStRE 2014 S. 1473 Nr. 24
EFG 2014 S. 524 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2014 S. 383
Ubg 2015 S. 38 Nr. 1
TAAAE-70509

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Thüringer FG, Urteil v. 25.09.2013 - 3 K 947/11

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