Keine Berücksichtigung des bereits zum Bilanzstichtag entstandenen Anspruchs auf Investitionszulage bei dem Größenmerkmal
des für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Betriebsvermögens
Leitsatz
1. Als das für den Investitionsabzugsbetrag maßgebliche „Betriebsvermögen” i. S. d. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG
ist bei einem bilanzierenden Unternehmen der sich aus der Steuerbilanz ergebende Saldo aus Aktiva und Passiva, mithin das
in der Steuerbilanz ausgewiesene Kapitalkonto zu berücksichtigen.
2. Da ein Anspruch auf Investitionszulage zum Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition vorgenommen worden
ist, nur handelsrechtlich in der Handelsbilanz, nicht aber in der Steuerbilanz (im Streitjahr 2009: infolge § 12 S. 1 und
2 InvZulG 2007) zu erfassen ist, darf ein Anspruch auf Investitionszulage nicht bei dem Größenmerkmal des für die Investitionszulage
maßgeblichen Betriebsvermögens berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 40 DStRE 2014 S. 1473 Nr. 24 EFG 2014 S. 524 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2014 S. 383 Ubg 2015 S. 38 Nr. 1 TAAAE-70509
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