Regelsteuersatz für Eintrittsgelder eines Schaubergwerks
ermäßigter Steuersatz für Eintrittsgelder eines „Heilstollens”
keine Bindungswirkung einer Telefonauskunft eines Finanzamtsmitarbeiters für ein Vorjahr
Leitsatz
1. Eine vom FA telefonisch erteilte, materiell unrichtige Auskunft für ein Vorjahr zum Umsatzsteuersatz für die Umsätze eines
Schaubergwerk bindet die Verwaltung nicht nach Treu und Glauben für spätere Jahre.
2. Betreibt eine Verwaltungsgemeinschaft in Form eines Betriebs gewerblicher Art ein Schaubergwerk, kann sie sich hinsichtlich
der Eintrittsgelder nicht auf § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a (ermäßigter Steuersatz für Theater) berufen. Ein Schaubergwerk mit
Schauhöhlen, einer angeschlossenen Ausstellung bergbaulicher Exponate und einem Bergbaulehrpfad stellt keine wissenschaftliche
Sammlung dar und ist damit kein Museum i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, wenn u. a. der Stollenteil als ehemalige Bergwerksanlage
ein von Menschenhand geschaffenes Industriedenkmal darstellt, das dem Schaubergwerk noch keinen musealen Charakter in Gestalt
einer wissenschaftlichen Sammlung verleiht, der Grottenteil seine Tropfstein- und Sinterbildungen auf Grund der besonderen
geologischen Verhältnisse auf natürliche Weise im Laufe der Jahrhunderte erhalten hat und als Naturdenkmal zu beurteilen ist
und da ferner die Lehrpfade ohnehin keine Museen sind, sondern lediglich bereits Vorhandenes als natürliche Gegebenheiten
oder in Verbindung mit einem von Menschenhand geschaffenen ehemaligen Tagebaugelände zeigen.
3. Eintrittsgelder für einen Heilstollen können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 UStG unterliegen, wenn
in diesem Stollen bei nahezu allergen-, keim- und staubfreien Verhältnissen, mit leichter natürlicher Radioaktivität und einer
Luftfeuchtigkeit zwischen 98% und 99% Inhalationen ermöglicht werden, die sich nachweislich bei verschiedenen Atemwegserkrankungen
für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Besucher eignen.
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