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Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG; voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot
(1) Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2
Satz 2
EStG kann der niedrigere Teilwert nur
angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3
EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.
(2) Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird wie folgt Stellung
genommen:
I.
Ermittlung des Teilwerts
(3) Der Teilwert ist grundsätzlich nach den
in den
R 6.7 ff.
EStR und den
EStH enthaltenen Anweisungen
zu ermitteln. Danach kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren
retrograd ermittelt werden (vgl.
R 6.8 Abs. 2 EStR). Wenn bei rentabel
geführten Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert
ist (sog. Verlustprodukte), ist eine
Teilwertabschreibung nicht zulässig
(
NWB BAAAA-96626,
BStBl 1999 II S. 681).
(4) Die
Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert
liegt beim...
BStBl 2009 II S. 294
BStBl 2009 II S. 899
BStBl 2010 I S. 495
BStBl 2012 II S. 716
BStBl
2009 I S. 931
BStBl 2013 II S. 162
BStBl 2012 II S. 716
BStBl 2012 II S. 716