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Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAE-70376 Mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (KSAStabG) wird die Prüfungsdichte der Künstlersozialabgabe ausgeweitet und eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Neben den typischen Verwertern wie z. B. Verlagen müssen auch Unternehmer anderer Branchen die Künstlersozialabgabe zahlen, wenn sie Leistungen für Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit beziehen oder mehr als drei Veranstaltungen im Jahr mit selbständigen Künstlern oder Publizisten durchführen.
Ausführlicher Beitrag s..
Abgabepflicht nicht typischer Verwerter
[i]Streitpunkt „nicht nur gelegentlich“Die Künstlersozialabgabe ist zu zahlen, wenn „nicht nur gelegentlich“ Leistungen von Künstlern und Publizisten
für eigene Werbung und Öffentlichkeitsarbeit oder
für die Nutzung in ihrem Unternehmen, wenn im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden,
bezogen werden. Die Künstlersozialkasse (KSK) sieht es für die erste Alternativgruppe derzeit als ausreichend an, wenn bei Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit jährlich oder gar nur alle fünf Jahre eine Leistung bezogen wird, was im Hinblick auf die gesetzliche Definition von mehr als drei Veranstaltungen im Jahr für die zweite Alternativgru...