Beurkundet der Notar in einem Testament, dass der Erblasser dem beurkundenden Notar einen verschlossenen Umschlag mit einer privatschriftlichen Verfügung übergeben hat, der die Ernennung des Testamentsvollstreckers beinhaltet und ist der Notar selbst in dieser als "Anlage zum Testament" bezeichneten Verfügung vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannt worden, kann das Testament hinsichtlich der Ernennung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker nach den Umständen des Einzelfalls gemäß §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG i.V.m. § 125 BGB nichtig sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbBstg 2014 S. 261 Nr. 10 ErbStB 2014 S. 303 Nr. 11 FAAAE-70262
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