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Umfang der Veräußerungskosten bei einer steuerfreien Anteilsveräußerung
Nebeneinander des Abzugs von Veräußerungskosten und nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 KStG zulässig
Zur Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Anteilsveräußerungsgewinns ist der Veräußerungserlös um die Veräußerungskosten und den Buchwert der Beteiligung zu kürzen. Darüber hinaus sind nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % des Veräußerungsgewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Das Nebeneinander des Abzugs von Veräußerungskosten und des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG hält der BFH für verfassungsgemäß, obwohl die Regelungen systemwidrig sind. Veräußerungskosten sind alle Aufwendungen, deren „auslösendes Moment“ in dem Veräußerungsvorgang zu sehen ist. Ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang muss nicht bestehen.
Veräußerung einer GmbH-Beteiligung
Die klagende GmbH, die Teil einer Unternehmensgruppe war, verkaufte alle Anteile an der A-GmbH zu einem Kaufpreis von 15.840.000 €. Im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung entstanden der Klägerin Rechts- und Beratungskosten von 138.508 €. Die Klägerin gewährte dem Geschäftsführer der A-GmbH für seine langjährig erbrachten Leistungen für die Unternehmensgruppe im zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung darüber hinaus eine Tantieme von 400.000 €, die binnen zwei Wochen nach dem Abschluss des Anteils...