Verzögerungsgeld wegen der unbewilligten Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland
Leitsatz
Bei der Ermessensausübung zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO ist zu berücksichtigen ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang es durch die unbewilligte Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland bereits zu einer tatsächlichen
Beeinträchtigung der Prüfung-und Beanstandungstätigkeit des Finanzamtes im Rahmen einer Außenprüfung gekommen war bzw. vermutlich
kommen wird und ob insoweit ein reelles Steuerausfallrisiko bestand bzw. besteht.
Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens als Kriterium für die Höhe des Verzögerungsgeldes
sind die Umsatzerlöse als alleiniger Indikator ungeeignet.
Die Heranziehung des Mindestsatzes nach § 162 Abs. 4 S. 3 AO als Richtwert für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach
§ 146 Abs. 2b AO. verstößt wegen der grundsätzlichen Andersartigkeit der Ziele der Vorschriften gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
und stellt einen Ermessensfehler dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-69993
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.02.2014 - 4 K 2542/12
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