Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes bei mangelnder Mitwirkung im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung
Leitsatz
Bei Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist es der Finanzbehörde bei der Ausübung des Entschließungsermessens
verwehrt von einer Vorprägung in dem Sinne auszugehen, dass jede Verletzung der Mitwirkungspflicht i.S.d. § 200 Abs. 1 AO,
unabhängig davon ob dem Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft oder nicht, grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes
führt.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schließt es aus, dass die Finanzbehörde der Ausübung seines Entschließungsermessens die
Summe der Pflichtverletzungen zugrunde gelegt, bei der anschließenden Ermessensentscheidung dazu, ob es angemessen und zumutbar
ist, den Mindestsatz zu überschreiten (sog. Auswahlermessen), hingegen auf die einzelne Pflichtverletzung abstellt und diese
jeweils ohne weiteres, die Gesamtheit der Verstöße betreffende Erwägungen, in Höhe von 2500 € (Mindestsatz) sanktioniert.
Die Unmöglichkeit der Zahlung eines ansonsten ermessensfehlerfrei festgesetzten Verzögerungsgeldes kein geeignetes Kriterium
bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes, es kann allenfalls Gegenstand eines besonders zu stellenden Erlassantrages nach
§ 227 AO sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAE-69992
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 18.09.2013 - 4 K 2019/12
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