Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht zu gewähren, wenn die Einnahmen aus der
Grundstücksüberlassung ungeachtet der Rechtsform des Steuerpflichtigen aufgrund einer Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus
Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG bzw. Gewerbeertrag im Sinne von § 7 GewStG führen.
Für die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebskapitalgesellschaft als Voraussetzung einer kapitalistischen
Betriebsaufspaltung reicht es aus, wenn die Besitzkapitalgesellschaft selbst beherrschende Anteilseignerin der Betriebskapitalgesellschaft
ist.
Auf die hinter der Besitzgesellschaft stehenden Anteilseigner kommt es in diesem Fall nicht an.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1878 Nr. 32 DB 2014 S. 12 Nr. 24 DStR 2015 S. 8 Nr. 11 DStRE 2015 S. 419 Nr. 7 EFG 2014 S. 1423 Nr. 16 GmbH-StB 2014 S. 299 Nr. 10 Ubg 2015 S. 316 Nr. 5 LAAAE-69976
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 07.03.2014 - 12 K 946/11 G
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