Aus der verspäteten und ratierlichen Auszahlung einer Tantieme kann nicht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.v. § 8
Abs. 3 Satz 2 KStG wegen fehlender Ernsthaftigkeit der Tantiemevereinbarung geschlossen werden, wenn Tantiemen für andere
Jahre vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurden und bei Fälligkeit der später tatsächlich ausgezahlten Tantieme eine wirtschaftlich
schwierige Situation des Unternehmens gegeben war.
Fundstelle(n): DB 2014 S. 2915 Nr. 51 DStR 2015 S. 8 Nr. 17 DStRE 2015 S. 599 Nr. 10 EFG 2014 S. 1610 Nr. 18 GStB 2014 S. 302 Nr. 9 GmbH-StB 2014 S. 297 Nr. 10 KÖSDI 2014 S. 19036 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2014 S. 2388 Ubg 2015 S. 387 Nr. 6 RAAAE-69974
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.