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BFH 20.3.2014 VI R 74/13, BBK 15/2014 S. 697

Lohn und Gehalt | Großbaustelle keine regelmäßige Arbeitsstätte

Nachder bis 2013 geltenden Rechtslage ist eine Großbaustelle keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Er ist daher nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt, sondern kann die tatsächlichen Fahrtkosten von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer (also für Hin- und Rückfahrt) geltend [i]Keine dauerhafte betriebliche Einrichtung machen. Nach dem BFH fehlt es bei einer Großbaustelle an der Dauerhaftigkeit der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Die Baustelle besteht nämlich nur zeitlich begrenzt bis zu ihrer Fertigstellung. Auf die vorhandene Infrastruktur an der Baustelle kommt es nicht an. Unbeachtlich ist auch, ob S. 698die Baustelle als Betriebsstätte des Arbeitgebers im Sinne von § 12 Satz 2 Nr. 8 AO anzusehen ist.

Hinweis:

Das Argument der fehlenden Dauerhaftigkeit könnten Berliner (Flughafen BER) und Hamburger (E...

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