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Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAE-69918 Der NWB IAAAE-67848 entschieden, dass eine durch die Veräußerung des Grundstücks veranlasste Vorfälligkeitsentschädigung dem (nicht steuerbaren) Veräußerungsgewinn zuzuordnen ist und nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden kann. Löst ein Steuerpflichtiger daher seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um eine Immobilie lastenfrei übereignen zu können, kann er die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, sondern – sofern ein steuerbarer privater Veräußerungsvorgang vorliegt – nur im Rahmen der Einkünfte aus § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Ausführlicher Beitrag s..
Allgemeines zur Vorfälligkeitsentschädigung
[i]Zusammenhang mit Grundstücksveräußerung ...Zwar sind Vorfälligkeitsentschädigungen ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Gleichwohl beruht die Vorfälligkeitsentschädigung wirtschaftlich gesehen auf der Beendigung des Kreditvertrags. Sie ist das Ergebnis einer auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Darlehensvertrags, die wiederum ihre Ursache in der Entscheid...