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BFH 5.6.2014 IV R 43/11, NWB 31/2014 S. 2307

Einkommensteuer | Begriff des Vorabgewinnanteils

Nach dem ist ein „Vorabgewinnanteil“ i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG 2002 dadurch gekennzeichnet, dass der betroffene Gesellschafter vor den übrigen Gesellschaftern aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede einen Anteil am Gewinn erhält. Der „Vorabgewinnanteil“ ist vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziert den noch zu verteilenden Restgewinn.

Anmerkung:

S. 2308Die Vorschrift zur typisierenden Gewerbesteuerentlastung sieht in § 35 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG vor, dass Vorabgewinnanteile eines Mitunternehmers bei der Feststellung seines Anteils am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind. Der Begriff des „Vorabgewinnanteils“ als Anteil am Gewinn, der vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen ist, schien bisher schon eindeutig gewese...

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