BFH Beschluss v. - VII S 8/14

Antrag auf Änderung aufgrund neuer Erkenntnisse entsprechend § 927 ZPO

Gesetze: FGO § 114 Abs. 3, ZPO § 927

Instanzenzug:

Gründe

1 Der Antrag hat keinen Erfolg.

2 Mit Beschluss vom 1 V 1857/13 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt, mit der der Antragsgegner (das Finanzamt) zur Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Antragstellerin verpflichtet werden sollte. Dagegen hat die Antragstellerin „Änderungsantrag zum Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 und § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 927 Abs. 1 ZPO” gestellt.

3 Mit Beschluss vom zum Az. VII B 27/14 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen das als unzulässig verworfen. Damit ist der von der Antragstellerin mit der Klage bekämpfte Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ihres Grundstücks bestandskräftig geworden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz —und damit auch der (grundsätzlich zulässige, vgl. , BFHE 152, 314, BStBl II 1988, 449) Änderungsantrag— hat sich damit erledigt. Vorläufiger Rechtsschutz kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn er in der Hauptsache endgültig nicht gewährt werden kann.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1392 Nr. 9
EAAAE-69841