LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 9 AL 288/12
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 zu Recht aus der Ausbildungsvermittlung abgemeldet hat. Die im Oktober 1990 geborene Klägerin ist Tochter der Frau T. Diese erhielt für die Klägerin auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) von der Familienkasse C. Spätestens ab 2009 wurde das Kindergeld abgezweigt und an die Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Vom 09.02.2009 an besuchte sie einen schulischen Lehrgang an der Volkshochschule zur Erlangung der mittleren Reife. Die Schulausbildung schloss sie am 14.07.2010 erfolgreich ab. Spätestens am 19.01.2010 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten ausbildungssuchend und wurde seitdem bei der Beklagten als Bewerberin für eine betriebliche Ausbildungsstelle geführt. Am 29.01.2010 und am 04.03.2010 übersandte die Beklagte der Klägerin Vermittlungsvorschläge für Ausbildungsstellen. Eine Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht.
Fundstelle(n): UAAAE-69801
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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.06.2014 - L 9 AL 288/12
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