Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Angeklagte am Morgen des seine Lebensgefährtin M. auf, ihm zu sagen, wo sie ihre Geldbörse versteckt habe, nachdem er bereits am Vorabend von ihr vergeblich deren Herausgabe unter Vorhalt zweier Messer verlangt hatte. Die Geschädigte antwortete dem Angeklagten, dass sie kein Geld habe. Als er nunmehr erneut ein Küchenmesser holte, es zunächst in ihre Richtung hielt und Drohungen ausstieß, übergab die Geschädigte ihm ihr Portemonnaie, dem er unter anderem eine EC-Karte entnahm. Als der Angeklagte die Geschädigte nach der ihm nicht bekannten Geheimzahl fragte, gab sie ihm eine unzutreffende vierstellige Zahl an. Der Angeklagte nahm noch ein Mobiltelefon der Geschädigten an sich und kündigte ihr an, "er werde, falls die PIN nicht die richtige sei, das Telefon verkaufen oder wegwerfen". Anschließend verließ er die Wohnung und versuchte erfolglos 100 € abzuheben. Nach seiner Rückkehr in die Wohnung nahmen ihn Polizeibeamte fest.
32. Die Feststellungen der Strafkammer - Tatvorwürfe vom Vorabend des und der versuchte Computerbetrug durch die gescheiterten Abhebeversuche wurden gemäß § 154 StPO eingestellt - tragen eine Verurteilung wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht. Ein Vermögensnachteil im Sinne eines Gefährdungsschadens durch eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des berechtigten Kontoinhabers gegen die die EC-Karte akzeptierende Bank läge nur dann vor, wenn dem Täter die zutreffende Geheimzahl bekannt gemacht worden wäre (vgl. , NStZ-RR 2004, 333, 334, und Beschluss vom - 4 StR 403/11, StV 2012, 153). Daran fehlt es. Darüber hinaus vermochte das Landgericht nicht sicher festzustellen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Mobiltelefons Zueignungsabsicht im Sinne von § 249 StGB hatte.
43. Der Senat ändert, weil weitergehende Feststellungen auszuschließen sind, den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. zur tateinheitlichen Verurteilung wegen Nötigung , MDR bei Dallinger 1972, 386). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
54. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Da lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen.
Fundstelle(n):
GAAAE-69768