BAG Urteil v. - 6 AZR 578/12

Berücksichtigung früherer Tätigkeit für die Stufenzuordnung nach § 18 Abs. 3 TV-BA aF

Gesetze: § 1 TVG

Instanzenzug: ArbG Oberhausen Az: 3 Ca 1850/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 11 Sa 728/11 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin.

2Die Klägerin war bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit vom 25. Januar bis befristet als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit O beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich aufgrund beiderseitiger originärer Tarifbindung und Arbeitsvertrags nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags lautete:

3Im Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom idF des 8. Änderungstarifvertrags (TV-BA aF) war ua. geregelt:

4Der TV-BA wurde zum geändert. In § 18 TV-BA idF des 9. Änderungstarifvertrags ist auszugsweise bestimmt:

5Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II war die Klägerin in Tätigkeitsebene V eingruppiert und Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Sie erhielt ein Monatsgehalt von 1.954,00 Euro brutto. Die Vergütungsdifferenz zu Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene V lag bei monatlich 212,00 Euro brutto. Die Aufgaben einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II sind in folgendem TuK definiert:

6Vor dieser Tätigkeit war die Klägerin vom bis befristet als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit D beschäftigt gewesen. Der Tätigkeit einer solchen Fachassistentin liegt das TuK der Bundesagentur für Arbeit zugrunde:

7Vom 1. Januar bis war die Klägerin als Leiharbeitnehmerin bei der Gemeinnützigen Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH D beschäftigt. Sie wurde als Fachassistentin im allgemeinen Verwaltungsdienst in der Eingangszone der ARGE D eingesetzt. Die Tätigkeit einer Fachassistentin in der Eingangszone in der ARGE (SGB II) ist im TuK der Bundesagentur für Arbeit beschrieben:

8Die Klägerin will für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2010 der Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene V zugeordnet werden und verlangt die entsprechenden Vergütungsdifferenzen. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund ihrer Vorbeschäftigungen als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) und Fachassistentin in der Eingangszone in der ARGE (SGB II) verfüge sie über eine einjährige einschlägige Berufserfahrung iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF. Berufserfahrung sei nicht nur dann einschlägig im Tarifsinn, wenn eine frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werde. Auch eine gleichartige oder gleichwertige Tätigkeit sei ausreichend, soweit sie für die neue Tätigkeit erforderliche und verwendbare Kenntnisse und Fertigkeiten vermittle. Das ergebe sich aus der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 des § 18 TV-BA aF, die neben der beruflichen Erfahrung in der übertragenen Aufgabe auch die berufliche Erfahrung in einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit genügen lasse. Die beiden früher versehenen Fachassistententätigkeiten seien gleichartig wie die spätere Tätigkeit einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II. Alle drei Tätigkeiten seien Fachassistentenaufgaben im Bereich SGB auf der Tätigkeitsebene V. Sie seien austauschbar, wie die Regelung in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags zeige. Aus den TuK ergebe sich nichts anderes. Auf einzelne Unterschiede im Bereich der Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten komme es für die Stufenzuordnung nicht an, weil eine gleichartige Tätigkeit genüge, um einschlägige Berufserfahrung zu erlangen. Entscheidend sei, dass die Tätigkeits- und Kompetenzprofile nahezu deckungsgleich seien. Im Übrigen habe sie nicht als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II eingearbeitet werden müssen. Das folge nicht nur aus der einschlägigen Berufserfahrung, sondern auch daraus, dass sie in der Zeit vom 25. Januar bis an 16 Arbeitstagen den Arbeitnehmer V im Kundenbüro vertreten habe.

9Die Klägerin hat beantragt,

10Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Vorbeschäftigungen der Klägerin erfüllten nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen Berufserfahrung iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF. Regelmäßig handle es sich um einschlägige Berufserfahrung, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werde. Nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen genüge eine gleichartige Tätigkeit. Nach den TuK seien die beiden Vorbeschäftigungen keine gleichartigen Tätigkeiten, weil die Klägerin mit völlig verschiedenen Kernaufgaben und mit unterschiedlichen, nicht vergleichbaren und nicht aufeinander aufbauenden Rechtsbereichen befasst gewesen sei. Erst mit dem 9. Änderungstarifvertrag zum TV-BA sei einschlägige Berufserfahrung erweiternd über die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einer sog. Jobfamilie definiert worden.

11Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat Tarifauskünfte der Gewerkschaft ver.di und der Bundesagentur für Arbeit darüber eingeholt, ob die Durchführungsanweisungen zu § 18 TV-BA zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmt waren. Es hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Leistungsantrag weiter.

Gründe

12A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat nach § 18 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 14 Abs. 1 Satz 1 TV-BA aF keinen Anspruch darauf, in der Zeit von Februar bis Dezember 2010 der Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene V zugeordnet und entsprechend vergütet zu werden. Sie verfügte bei ihrer Einstellung am nicht über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung für die Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II.

13I. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TV-BA aF werden Beschäftigte bei der Einstellung grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe erfolgt ausnahmsweise, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit vorliegt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF). Nach der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 des § 18 TV-BA aF ist einschlägige Berufserfahrung als eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit zu verstehen. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV-BA aF bestimmt, dass die Voraussetzung der „einschlägigen Berufserfahrung bei der BA“ eng auszulegen ist.

14II. Die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe bei der Einstellung aufgrund mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF erfordert eine zumindest gleichartige Vorbeschäftigung. Auf die vom Landesarbeitsgericht eingeholten Tarifauskünfte über die Durchführungsanweisungen zu § 18 TV-BA kommt es nicht an.

151. Der Wortlaut von § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF entspricht im Wesentlichen dem der § 16 Abs. 2 TVöD-AT (Bund), § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV-L.

16a) Diese Tarifnormen gehen davon aus, dass Beschäftigte bei der Einstellung im Regelfall der Entgeltstufe 1 und nur ausnahmsweise einer höheren Entgeltstufe zuzuordnen sind. Auch die in den jeweiligen Protokollerklärungen enthaltene Definition des Begriffs der „einschlägigen Berufserfahrung“ ist identisch. Verlangt wird eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung in diesem Sinn handelt es sich, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war (vgl. für den inhaltsgleichen § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV-L  - Rn. 17; - 6 AZR 23/12 - Rn. 45 mwN). Notwendig ist ein in früheren Tätigkeiten erlangter Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist.

17b) Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV-BA aF bestimmt zudem, dass die Voraussetzung der „einschlägigen Berufserfahrung bei der BA“ eng auszulegen ist. Eine solche Formulierung findet sich in § 16 Abs. 2 TVöD-AT (Bund) und § 16 Abs. 2 TV-L nicht. Diese Abweichung im Wortlaut der Tarifnormen führt nicht zu einer unterschiedlichen Auslegung von § 18 Abs. 3 TV-BA aF einerseits und § 16 Abs. 2 TVöD-AT (Bund), § 16 Abs. 2 TV-L andererseits. Auch § 16 Abs. 2 TVöD-AT (Bund), § 16 Abs. 2 TV-L geben eine enge Auslegung des Begriffs der einschlägigen Berufserfahrung vor. Das folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem Regelfall der Zuordnung zur Entgeltstufe 1 und dem Ausnahmefall der Zuordnung zu einer höheren Entgeltstufe (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juni 2012 Teil B 1 § 16 (Bund) Rn. 24; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand November 2010 Teil II/1 § 16 (Bund) Rn. 11).

182. Tarifzusammenhang und -zweck bestätigen diesen Befund.

19a) Die Regelung der Stufenzuordnung in § 18 Abs. 3 TV-BA aF korrespondiert mit der Regelung der Stufenlaufzeit in § 18 Abs. 6 TV-BA aF. § 18 Abs. 3 Satz 2 TV-BA aF verweist für die Stufenzuordnung auf § 18 Abs. 6 TV-BA aF. § 18 Abs. 6 Satz 2 TV-BA aF verlangt seinerseits die Anrechnung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen der regulären Stufenlaufzeit, die nicht im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt worden sind. Die tariflichen Regelungen gehen also davon aus, dass sich die einschlägige Berufserfahrung iSv. § 18 Abs. 3 TV-BA aF und die ununterbrochene Tätigkeit iSv. § 18 Abs. 6 TV-BA aF gleichwertig entsprechen. Eine solche Gleichwertigkeit kommt nur in Betracht, wenn der einzustellende Arbeitnehmer aus früheren Arbeitsverhältnissen einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erlangt hat, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist. Das setzt - wenn die frühere Tätigkeit nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird - eine mindestens gleichartige Tätigkeit voraus (vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 15).

20b) Dem entspricht der Zweck des § 18 Abs. 3 TV-BA aF. Die Vorschrift will bereits erworbene Berufserfahrung bei der Einstellung finanziell honorieren, weil sie Einarbeitungszeit erspart und ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten lässt. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die in der Vorbeschäftigung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die von ihm nach der Einstellung auszuübende Tätigkeit ohne Einarbeitungszeit auszufüllen.

213. Die tarifliche Entwicklung des § 18 Abs. 3 TV-BA stellt das gewonnene Auslegungsergebnis nicht infrage.

22a) Durch den 9. Änderungstarifvertrag zum TV-BA (TV-BA nF) wurde § 18 Abs. 3 TV-BA neu gefasst. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA nF werden Beschäftigte nun bei der Einstellung der Entwicklungsstufe 2 zugeordnet, wenn sie eine mindestens einjährige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der BA aufweisen. Die Berufserfahrung braucht nicht mehr einschlägig zu sein. Entsprechend wurde das in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV-BA aF enthaltene Gebot der engen Auslegung des Begriffs der einschlägigen Berufserfahrung für die Zuordnung zu Stufe 2 gestrichen. Nur die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe als Stufe 2 hängt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 TV-BA nF iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 dieser Norm noch von mindestens zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung ab. Entscheidend ist in diesem Fall die Zuordnung zu demselben TuK der Anlage 1.0 zum TV-BA.

23b) Der Ansicht der Revision, mit der Neufassung der Tarifregelungen habe der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung für die Zuordnung zu Stufe 2 nicht geändert, sondern mit dem bereits nach dem 8. Änderungstarifvertrag zutreffenden Begriffsverständnis klargestellt werden sollen, stimmt der Senat nicht zu. Bei einer bloßen Klarstellung der bisherigen Rechtslage wäre es nicht nötig gewesen, das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung für die Zuordnung zu Stufe 2 in § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF und das Gebot der engen Auslegung in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV-BA aF zu streichen. Es hätte genügt, die klärende Definition den bisherigen tariflichen Regelungen hinzuzufügen. Gegen eine bloße Klarstellung spricht entscheidend, dass § 18 Abs. 3 TV-BA nF ersichtlich zwischen den in Satz 1 und Satz 2 geregelten Fällen unterscheidet. Die Zuordnung zu Stufe 2 verlangt nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA nF seit Inkrafttreten des 9. Änderungstarifvertrags zum TV-BA keinerlei einschlägige Berufserfahrung. Jegliche Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten genügt. Die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe setzt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 TV-BA nF demgegenüber mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung voraus. Der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung wird in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV-BA nF abweichend von der früheren Begriffsbestimmung in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV-BA aF bestimmt. Er lässt die Zuordnung zu demselben TuK der Anlage 1.0 zum TV-BA genügen. An die Stelle der bisherigen Regelungsstruktur ist demnach ein inhaltlich verändertes, differenzierteres System getreten.

24III. Die Klägerin verfügte bei der Einstellung demnach nicht über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung durch gleichartige Vorbeschäftigungen iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF. Ihre früheren Tätigkeiten vermittelten ihr keine Kenntnisse und Erfahrungen, die auch für die spätere Tätigkeit erforderlich waren und diese prägten.

251. Um gleichartige Tätigkeiten handelt es sich, wenn die TuK iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TV-BA aF im Wesentlichen identisch sind. Tätigkeiten sind entgegen der Auffassung der Revision nicht schon dann gleichartig, wenn sie gleich eingruppiert sind und dieselbe Berufsbezeichnung tragen, zB „Fachassistentin“ der „Tätigkeitsebene V“. Ein solches Verständnis ist unvereinbar mit der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 des § 18 TV-BA aF. Danach kommt es auf die berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit an. Maßgeblich ist die Gleichartigkeit der „Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten“. Auch arbeitsvertragliche Regelungen des Direktionsrechts, die es erlauben, verschiedene Tätigkeiten - und damit unterschiedliche Tätigkeitsinhalte - zuzuweisen, sagen nichts darüber aus, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, alle diese Tätigkeiten aufgrund seiner Kenntnisse und Fertigkeiten ohne Einarbeitung zu versehen. Sie deuten deshalb nicht auf gleichartige Tätigkeiten iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF iVm. der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 des § 18 TV-BA aF hin.

262. Nach diesen Grundsätzen sind die Vorbeschäftigungen der Klägerin als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit und Fachassistentin in der Eingangszone in der ARGE (SGB II) keine Tätigkeiten, die gleichartig wie die Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II sind.

27a) Der Vergleich der „Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten“ einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II und einer Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit macht deutlich, dass es sich um verschiedene Tätigkeiten in unterschiedlichen Rechtskreisen handelt. Während die Tätigkeit einer Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit im Rechtskreis des SGB III angesiedelt ist, hat eine Fachassistentin Leistungsgewährung ihre Tätigkeit im Rechtskreis des SGB II auszuüben. Die Zugehörigkeit der Tätigkeiten zu unterschiedlichen - speziellen - Rechtskreisen erfordert nicht nur andere Rechtskenntnisse. Sie führt auch zu der Eingliederung in verschiedene Aufbau- und Ablauforganisationen. Eine Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) wird in einer Agentur für Arbeit eingesetzt und ist dort vor allem damit befasst, Anträge zu bearbeiten sowie Arbeitgeber- und Trägerleistungen abzurechnen. Eine Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in einer ARGE trifft im Unterschied dazu auf Langzeitarbeitslose. Der Aufgabenschwerpunkt liegt hier nicht allein in der Antragsbearbeitung, sondern auch in der Beratung. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Klägerin im Rahmen der Tätigkeit als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Arbeitsagentur erwarb, waren für die spätere Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II daher weder erforderlich noch prägend.

28b) Auch die Tätigkeit einer Fachassistentin in der Eingangszone in der ARGE (SGB II) ist nicht gleichartig wie die Tätigkeit einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II. Ein Vergleich der „Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten“ zeigt das deutlich. Die beiden Tätigkeiten gehören zwar zum Rechtskreis des SGB II. Die Aufgaben unterscheiden sich jedoch in Zuschnitt und Niveau. Die Tätigkeit in der Eingangszone einer ARGE (SGB II) erfordert, allgemeine Fragen und kurze Anliegen zu klären. Sie besteht vor allem darin, Kundenflüsse zu steuern und Kunden weiterzuleiten. Die Tätigkeit verlangt fundierte Kenntnisse der Büroorganisation und hohe Belastbarkeit, weil eine solche Fachassistentin mit einem hohen Kundenaufkommen konfrontiert ist. Demgegenüber hat eine Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II konkrete leistungsrechtliche Fragen anhand der Akten zu bearbeiten. Für sie kommt es vor allem auf fundierte Rechtskenntnisse im Aufgabenbereich an. Soweit die Klägerin behauptet hat, sie habe ihren Kollegen V an 16 Arbeitstagen im Kundenbüro vertreten, änderte eine solche kurzzeitige und deswegen bereits nicht prägende Vertretungstätigkeit nichts am unterschiedlichen Inhalt und Aufgabenzuschnitt der Tätigkeiten einer Fachassistentin in der Eingangszone in der ARGE (SGB II) und einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II.

29IV. Die Klägerin könnte ihr Klageziel im Übrigen selbst dann nicht erreichen, wenn der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung abweichend von dem gefundenen Auslegungsergebnis über die Zugehörigkeit der Tätigkeit zu einer sog. Jobfamilie bestimmt würde. Die Tätigkeiten der Klägerin gehören nicht zu derselben Jobfamilie. In Anlage 1.0 zum TV-BA aF sind Tätigkeits- und Kompetenzprofile aufgelistet, die mehrere Arbeitsplätze eines Aufgabengebiets im Sinn einer Jobfamilie zusammenfassen. Welche konkreten Tätigkeiten dem Tätigkeits- und Kompetenzprofil zuzuordnen sind, ergibt sich für den Bereich der Arbeitsagenturen aus der Anlage 1.1 zum TV-BA aF. Danach gehört die Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II zum Tätigkeits- und Kompetenzprofil Nr. 49 der Anlage 1.1 zum TV-BA aF, die Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit zum Tätigkeits- und Kompetenzprofil Nr. 55 der Anlage 1.1 zum TV-BA aF und die Fachassistentin im allgemeinen Verwaltungsdienst in der Eingangszone einer ARGE zum Tätigkeits- und Kompetenzprofil Nr. 50 der Anlage 1.1 zum TV-BA aF.

30B. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Fundstelle(n):
TAAAE-69716