Vermietung und Verpachtung: Strafverteidigungskosten als Werbungskosten?
Leitsatz
Strafverteidigungskosten können bei VuV als WK abgezogen werden, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver
Zusammenhang besteht.
Strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, können Erwerbsaufwendungen begründen. Aufwendungen
die durch strafbare Handlungen ausgelöst werden, sind nicht ohne weiteres der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Strafverteidigungskosten unterliegen dem WK–Abzug, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzt,
durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist.
Der erforderliche Erwerbsbezug zwischen Strafverteidigungskosten und den Einnahmen aus VuV ist gegeben, wenn die dem Stpfl.
zur Last gelegte Tat – hier: Steuerhinterziehung durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses mit dem Ziel, an sich privat veranlasste
Erhaltungsaufwendungen steuerlich abziehen zu können - ausschließlich und unmittelbar nur aus der Erwerbstätigkeit heraus
erklärbar ist.
Der Erwerbsbezug ist zu verneinen, wenn die Erwerbstätigkeit nur die Gelegenheit zur Straftat schafft.
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1814 Nr. 31 EFG 2014 S. 1473 Nr. 17 KÖSDI 2014 S. 19034 Nr. 10 PStR 2014 S. 227 Nr. 9 DAAAE-69594
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 14.05.2014 - 9 K 99/13
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.