Der Kindergeldanspruch setzt eine Meldung bei der Arbeitsagentur voraus. Das Kind muss sich tatsächlich bei der Arbeitsagentur
gemeldet haben.
Das Nichterscheinen eines Kindes zum Termin bei der Arbeitsvermittlung ohne Angabe von Gründen kann eine Pflichtverletzung
i. S. des § 38 Abs. 2 Satz 1 SGB III begründen.
Die Wirksamkeit der Abmeldung und Einstellung der Arbeitsvermittlung verlangt indes die Bekanntgabe des Verwaltungshandelns
an den Arbeitsuchenden.
Die schuldhafte Versäumung eines Vorsprachetermins bei fehlender Bekanntgabe der Vermittlungseinstellung durch die Arbeitsagentur
kann nicht zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAE-69593
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 02.04.2014 - 9 K 144/13
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