Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung – Aufteilung bei mehreren Verpflichteten
Leitsatz
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die zur Verfügung stehenden Mittel unter in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden
Personen gleichmäßig verteilt werden (vgl. BStBl II 2009, 363).
Lebt der von den Eltern mit einer regelmäßigen monatlichen Überweisung von 200 € unterstützte unterhaltsberechtigte Sohn
in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner über regelmäßige Einkünfte (ca. 32.000 € p.a.) verfügenden Lebensgefährtin, so kann
ungeachtet unregelmäßiger Barzahlungen der Eltern in unterschiedlicher Höhe ohne detaillierte Nachweise zu den Abrechnungsmodalitäten
der Lebensgemeinschaft nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Lebenspartner für seine Lebenshaltungskosten jeweils selbst
aufgekommen sei.
Es ist nicht zu beanstanden, dass in diesem Fall der Anteil der Lebensgefährtin am Gesamtbetrag der Leistungen mit 8.004
€ geschätzt und der Aufteilung des nach § 33 a Abs. 1 S. 1 EStG berücksichtigungsfähigen Betrages bei mehreren Verpflichteten
nach Maßgabe des § 33 a Abs. 1 S. 7 EStG zugrunde gelegt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1487 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2014 S. 2387 ZAAAE-69591
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 26.03.2014 - 7 K 3168/13 E
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