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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 43/13

Gesetze: ZK Art. 239 ZK Art. 203 ZK-DVO Art. 899 ZK-DVO Art. 900 ZK-DVO Art. 900 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO Art. 905

Erlass von Zoll im Falle der Entziehung einer Ware in vorübergehender Verwahrung

Leitsatz

1. Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung, hier: Entziehung aus der vorübergehenden Verwahrung.

2. Erlass nach Art. 239 Zollkodex.

3. Art. 900 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO betrifft nur Fälle der Entziehung aus einem Zollverfahren. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle, in denen sich eine Ware - wie dies bei der vorübergehenden Verwahrung der Fall ist - zwar unter zollamtlicher Überwachung, nicht jedoch in einem Zollverfahren befindet, kommt nicht in Betracht.

4. Zum Vorliegen eines besonderen Falles und der offensichtlichen Fahrlässigkeit i. S. v. Art. 239 Abs. 1, 2. Beistrich ZK i. V. m. Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO.

Fundstelle(n):
QAAAE-69581

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 08.05.2014 - 4 K 43/13

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