Rückwirkendes Werbungskostenabzugsverbot für nicht im Rahmen von Dienstverhältnissen stattfindende Erstausbildungen (hier:
zum Berufspiloten) nicht verfassungswidrig
Bindungswirkung eines BFH-Urteils nur im entschiedenen Einzelfall
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer/Berufspiloten
sind nach der auch rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwendenden Vorschrift des § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des
BeitrRLUmsG keine (vorweggenommenen) Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Tätigkeit, so dass insoweit keine Werbungskostenüberschüsse anfallen, die als Verlustvortrag gesondert festgestellt werden
können.
2. Die auch rückwirkende Neuregelung für nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende Erstausbildungen ist nicht
verfassungswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Der Kläger hat auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Anspruch auf Stattgabe seiner Klage, wenn das FA
nach Ergehen einer geänderten, für den Kläger günstigen BFH-Rechtsprechung nicht sofort über den Einspruch entschieden, sondern
auf die Reaktion der Verwaltung gewartet hat und diese Reaktion in der auch rückwirkend anwendbaren, für den Kläger ungünstigen
Fassung des § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG bestanden hat.
4. Die Finanzbehörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie sich einer höchstrichterlichen Rechtsauffassung nicht anzuschließen
vermag; Urteile, auch solche des BFH, binden eben nur die Beteiligten des betroffenen Einzelfalles. Einen Anspruch darauf,
von der Finanzbehörde unter Beachtung einer geänderten Rechtsprechung beschieden zu werden, besteht daher für Kläger in anderen
Verfahren nicht.
Fundstelle(n): GAAAE-69567
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.05.2014 - 1 K 1287/11
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