Antrag auf ersatzlose Aufhebung eines Haftungsbescheids (mit Begründung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen) keine ausreichende
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
Zugang eines Telefaxschreibens des FG beim Bevollmächtigen
Leitsatz
1. Es ist für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens in Bezug auf einen Haftungsbescheid nicht ausreichend, dass
der Kläger den angefochtenen Verwaltungsakt benennt und einen Klageantrag auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes stellt, wenn
nicht der besondere Sachverhalt gegeben ist, dass „unter Berücksichtigung des Inhalts des Verwaltungsaktes keine hinreichende
Zweifel bestehen, dass mit der Klage dieser Bescheid dem Grunde nach angefochten werden soll”, z. B. durch Negieren des Vorliegens
allgemeiner Haftungsvoraussetzungen bei einem Haftungsbescheid.
2. Ein Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheids, verbunden mit der Begründung, die Besteuerungsgrundlagen beruhten
auf Schätzungen, reicht nicht für die Bezeichnung des Klagebegehrens aus.
3. Es ist davon auszugehen, dass ein Telefaxschreiben, mit dem der Vorsitzende dem Prozessbevollmächtigten eine Ausschlussfrist
zur Bezeichnung des Klagebegehrens gesetzt hat, dem Bevollmächtigten zugegegangen ist, wenn das dem Gericht vorliegende Sendeprotokoll
vom selben Tag keine Störung bei der Übertragung des Faxes aufweist und der Bevollmächtigte eine solche schriftsätzlich auch
nicht geltend gemacht hat.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 1 DStRE 2015 S. 440 Nr. 7 EFG 2014 S. 1606 Nr. 18 WAAAE-69566
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.05.2014 - 9 K 9297/13
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.