Einheitsbewertung des Grundvermögens zum noch verfassungskonform
Leitsatz
1. Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens nach den Wertverhältnissen
zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt . Für den Stichtag ist die Einheitsbewertung jedoch noch als verfassungsgemäß
anzusehen
2. Es ist nicht zulässig, bei der Einheitsbewertung aus einem aktuellen Mietspiegel unter Berücksichtigung von Preisindizes
auf den zurückzurechnen, weil dies nicht die Mietzinsverhältnisse von 1964 widerspiegeln würde.
3. Dem Gesetzgeber muss im Hinblick auf im Jahr 2010 veröffentlichte BFH-Rechtsprechung, wonach das weitere Unterbleiben einer
allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere
dem Gleichheitssatz, nicht zu vereinbaren sei, eine – am noch nicht abgelaufene – Übergangszeit zur gesetzlichen
Neugestaltung der Grundsteuer eingeräumt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 47 DStRE 2015 S. 339 Nr. 6 EFG 2014 S. 1460 Nr. 17 Ubg 2015 S. 250 Nr. 4 MAAAE-69565
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.04.2014 - 3 K 3370/10
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