Vorsteuerabzug: Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers
Leitsatz
Betraut eine GmbH, die im großen Umfang mit Fahrzeugen handelt, einen selbständigen Dritten – etwa ein Buchhaltungsbüro oder
einen Steuerberater – mit Buchhaltungstätigkeiten und begründet unter dessen Anschrift ihren vom tatsächlichen Betriebssitz
abweichenden statuarischen Sitz, so handelt es sich um einen Scheinsitz, dessen Angabe in den Rechnungen die Voraussetzungen
des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nicht erfüllt.
Da § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen – insbesondere auch an unzutreffende
Rechnungsangaben - nicht vorsieht, können Vertrauensschutzgesichtspunkte nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§
163, 227 AO berücksichtigt werden.
Aus der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Feststellungslast bei Einbindung des Umsatzes in einen Umsatzsteuerbetrug auf
einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette ergibt sich nichts anderes (entgegen , EFG 2014, 395).
Die bloße Angabe des Ziellandes Spanien reicht als belegmäßiger Nachweis des Bestimmungsortes i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV
für steuerfreie innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen nicht aus (vgl. BFH-Rspr.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 40 DStRE 2014 S. 1242 Nr. 20 EFG 2014 S. 1526 Nr. 17 IStR 2015 S. 7 Nr. 4 Ubg 2014 S. 732 Nr. 11 OAAAE-69560
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 14.03.2014 - 1 K 4566/10 U
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