Differenzbesteuerung: Erforderlichkeit des Hinweises auf die Anwendung des § 25a UStG in der Ausgangsrechnung
Leitsatz
Lieferungen von Fahrzeugen, die ein Gebrauchtwagenhändler ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs von
Privatpersonen gekauft und unter Rechnungslegung ohne offenen Umsatzsteuerausweis im Gemeinschaftsgebiet weiterverkauft hat,
unterfallen auch dann lediglich der Differenzbesteuerung, wenn in den Rechnungen auf die Anwendung der Differenzbesteuerung
nach § 25a UStG nicht hingewiesen worden ist.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 18/2014 S. 842 EFG 2014 S. 1542 Nr. 17 RAAAE-69559
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 23.05.2014 - 1 K 2537/12 U, AO
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