Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens als Körperschaftsteuerminderungsbetrag i.S.d. §§ 37 Abs. 2, 40 Abs. 4 KStG (a.F.) und ob ein Anspruch auf Auszahlung des auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Guthabens an Solidaritätszuschlag besteht. Liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn im Falle einer vor dem erfolgten Liquidation einer GmbH das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben aufgrund fehlenden Eigenkapitals (bzw. Liquidationsüberschusses) nur teilweise realisiert werden kann?