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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ab 2013
Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich entstehen auch ab dem Veranlagungszeitraum 2013 weiterhin zwangsläufig. Sie entstehen in Übereinstimmung mit § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, um die Existenzgrundlage zu sichern und die lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen zu befriedigen.
Beim Finanzgericht München sind Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (13 K 1421/14 und 15 K 1429/14).