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Mehrfacher Höchstbetrag der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG a. F. für mehrere Praxen eines Steuerberaters?
Nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG in der nach § 52 Abs. 23 EStG bis zum geltenden Fassung dürfen die am Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Ansparrücklagen je Betrieb des Stpfl. den Betrag von 154.000 € nicht übersteigen. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob einem selbständigen Steuerberater mit mehreren Praxen in unterschiedlichen Städten dieser Höchstbetrag von 154.000 € insgesamt nur einmal oder jeweils für jede eigenständige Praxis zusteht (Bezug: § 7g EStG 2002; § 69 Abs. 2 und 3 FGO).
Der BFH entschied vorliegend nach summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung. Die endgültige Entscheidung bleibt dem Urteil im Hauptsacheverfahren (Revision unter BFH-Az.: VIII R 16/13 anhängig) vorbehalten.