Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fünfter Teil:
Einschlägige Rechtsvorschriften
I. (Preußisches) Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893
Teil I Gemeindeabgaben – Auszüge –
Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Die Gemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Gebühren, Beiträge und indirekte Steuern zu erheben sowie Naturaldienste zu fordern.
§ 1a
Die Abgabenschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz den Anspruch des Abgabengläubigers knüpft. Das gilt auch dann, wenn die Abgabenschuld durch eine Veranlagung festgestellt werden muss. Die Veranlagung kann auch dann noch vorgenommen werden, wenn der die Entstehung von Abgabenschulden begründende Tatbestand inzwischen weggefallen ist.
§ 2
Die Gemeinden dürfen von der Befugnis, Steuern zu erheben, nur insoweit Gebrauch machen, als die sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Gemeindevermögen, aus Gebühren, Beiträgen und vom Staate oder von weiteren Kommunalverbänden den Gemeinden überwiesenen Mitteln zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen. Auf Hunde- und Vergnügungs- sowie auf ähnliche, durch besondere Rücksichten gebotene Steuern findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Zweiter Titel