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Dritter Teil:
Heranziehung
1Für das Verfahren zur Heranziehung des Abgabenschuldners gelten gemäß § 12 KAG NRW und der vergleichbaren Vorschriften der anderen Bundesländer die dort im einzelnen aufgeführten Bestimmungen der Abgabenordnung.
2Das Verfahrensrecht soll hier nur der Vollständigkeit halber im Überblick dargestellt werden. Im Teil 4 finden sich eine tabellarische Übersicht über das Verfahren sowie eine Checkliste zur Erstellung/Prüfung eines Abgabenbescheids.
§ 10 Anwendbarkeit der AO und des VwVfG
1Da für das Veranlagungsverfahren die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung finden, hat das hat zur Folge, dass gemäß seinem § 2 Abs. 2 Nr. 1 das VwVfG NRW keine Anwendung findet. Hinzuweisen ist darauf, dass in Folge der Verweisung in § 12 KAG die Bestimmungen der Abgabenordnung als Landesrecht Anwendung finden.
§ 11 Behördliches Verfahren
I. Bescheid
1Das behördliche Verfahren wird von den Grundsatznormen der §§ 155, 157 AO bestimmt: Eine Beitragsforderung muss durch einen schriftlichen Bescheid geltend gemacht werden. Die Abgabenordnung kennt den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwar, denn sie erwähnt ihn in § 78 Nr. 3 sowie bei der Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt, enthält aber ansonsten keine Bestimmungen hierzu.
1. Bekanntgabe
2Gemäß § 122 Abs. 1 AO ist der Abgabenbescheid bekannt zu geben