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Zweiter Teil:
Anschlussbeitrag im Einzelnen
§ 3 Ermittlung des Aufwands
1Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen. Als erste Voraussetzung muss eine öffentliche Einrichtung oder Anlage vorliegen.
I. Öffentliche Einrichtung oder Anlage
1. Begriff der Einrichtung
2Gegenstand der Maßnahmen, die eine (Anschluss-)Beitragspflicht auslösen können, sind öffentliche Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG NRW, so § 8 Abs. 2 KAG NRW. In § 8 KAG wird der Begriff der öffentlichen Einrichtung oder Anlage allerdings nicht definiert, vielmehr im Zusammenhang mit der Umschreibung des Begriffs der Benutzungsgebühren als bekannt vorausgesetzt. Während das OVG Münster früher den Begriff der öffentlichen Anlage als den weiteren ansah, dürfte heute nach allgemeiner Ansicht der Begriff der Einrichtung der Oberbegriff sein. Die meisten KAG verwenden den Begriff der Einrichtung bereits in der Gesetzesüberschrift, teilweise auch nur diesen. Für die Annahme des Begriffs der Einrichtung als Oberbegriff spricht der Gesichtspunkt der Einheitlichkeit. Die öffentliche ...