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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 16 AL 287/13

Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg), das ihr die Beklagte versagt, weil die Anwartschaft nicht erfüllt sei. Streitig ist, ob das in § 44 Abs.1 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) angeordnete sechswöchige Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld (Krg) der Berücksichtigung der Zeit des anschließenden Krg-Bezugs als Versicherungszeit nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bei der Anwartschaft entgegensteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ZAAAE-69312

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.05.2014 - L 16 AL 287/13

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