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EuGH Urteil v. - Rs. C-15/12 P

Entscheidungsgründe:

1Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd (im Folgenden: Dashiqiao), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom , Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat (T-423/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die darauf gerichtet war, die Verordnung (EG) Nr. 826/2009 des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 240, S. 7, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit der gegen sie festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anzuwenden gewesen wäre, wenn er auf der Grundlage der Berechnungsmethode ermittelt worden wäre, die bei der Ausgangsuntersuchung zur Berücksichtigung der Nichterstattung der chinesischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr Anwendung gefunden hatte.

Rechtlicher Rahmen

2Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) wurde ersetzt und kodifiziert durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010, L 7, S. 22). Unter Berücksichtigung des Erlassdatums der streitigen Verordnung ist der Rechtsstreit jedoch anhand der Verordnung Nr. 384/96 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) zu prüfen. Diese sieht in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 8 und 10 vor:

"(1) Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

...

(8) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.

...

(10) Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der auf diese Weise ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:

...

b) Einfuhrabgaben und indirekte Steuern

Eine Berichtigung des Normalwerts wird für alle Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern vorgenommen, mit denen die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt sind, und nicht erhoben oder erstattet werden, wenn die Ware in die Gemeinschaft exportiert wird.

...

k) Andere Faktoren

Eine Berichtigung kann auch für Unterschiede bei anderen nicht unter den Buchstaben a) bis j) genannten Faktoren vorgenommen werden, sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen."

3Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 und Abs. 9 der Grundverordnung sieht vor:

"(3) Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

...

(9) In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17."

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung

4Die relevanten Punkte des Sachverhalts des Rechtsstreits sind in den Randnrn. 4 bis 6 und 16 des angefochtenen Urteils wie folgt geschildert:

"4 Am erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 552/2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 93, S. 6), mit der u. a. ein vorläufiger Antidumpingzoll von 66,1 % auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China durch [Dashiqiao] in die Europäische Gemeinschaft erhoben wurde.

5Mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 267, S. 1) führte der Rat u. a. einen endgültigen Antidumpingzoll von 27,7 % auf die Einfuhren bestimmter von [Dashiqiao] hergestellter Magnesia-Steine in die Gemeinschaft ein.

6Auf Antrag [von Dashiqiao] wurde die Verordnung Nr. 1659/2005 einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung ... unterzogen. Nach Abschluss dieser Überprüfung erließ der Rat die [streitige Verordnung], mit der der Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine aus der Herstellung [von Dashiqiao] auf 14,4 % herabgesetzt wurde.

...

16Schließlich heißt es in den Erwägungsgründen 29 bis 32 der [streitigen] Verordnung unter Punkt 4 ('Vergleich'):

'(29) Für jeden Typ der betroffenen Ware wurden der durchschnittliche Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe sowie mit denselben indirekten Steuern belastet miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Kreditkosten sowie tatsächlich gezahlte Antidumpingzölle vorgenommen.

(30) Die Untersuchung ergab, dass die auf Ausfuhrverkäufe gezahlte Umsatzsteuer nicht erstattet wurde (auch nicht zum Teil, wie in der Ausgangsuntersuchung). In der Unterrichtung [von Dashiqiao] gemäß Artikel 20 der Grundverordnung wurde daher darauf hingewiesen, dass sowohl der Einfuhrpreis als auch der Normalwert anhand der gezahlten oder zu zahlenden Umsatzsteuer bestimmt würden. Nach Meinung [von Dashiqiao] ist dieses Vorgehen rechtswidrig. Dazu ist Folgendes festzustellen.

(31) Zunächst ist bezüglich des Vorbringens, dass in der Ausgangsuntersuchung eine andere Methodik (d. h. Abzug der Umsatzsteuer vom Normalwert und vom Ausfuhrpreis) verwendet worden sei, zu betonen, dass die Umstände im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (´UZÜ´) nicht dieselben waren wie im ursprünglichen Untersuchungszeitraum. Im ursprünglichen Untersuchungszeitraum wurde die Umsatzsteuer wie gesagt teilweise erstattet, weshalb eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 [der Grundverordnung] erfolgen musste; im UZÜ dagegen wurde die Umsatzsteuer auf Ausfuhrverkäufe nicht erstattet. Deshalb war keine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwertes für die Umsatzsteuer erforderlich. Selbst wenn dies als eine Änderung der Methode gelten könnte, wäre es gemäß Artikel 11 Absatz 9 gerechtfertigt, da sich die Umstände geändert haben.

(32) In [ihrem] zweiten Vorbringen behauptete [Dashiqiao], dass die in dieser Überprüfung verwendete Methode die Dumpingspanne künstlich vergrößern würde. Dieses Argument ist nicht akzeptabel. Die Methode ist ergebnisneutral. Die Wirkung ist dieselbe, auch dann, wenn das Unternehmen beispielsweise bestimmte Waren oder Geschäftsvorgänge in die Gemeinschaft zu einem Ausfuhrpreis verkauft, der nicht zu Dumping führt. Anders ausgedrückt, selbst wenn die Einbeziehung der Umsatzsteuer auf beiden Seiten der Gleichung die Differenz zwischen den beiden Elementen ansteigen ließe, wäre dies auch bei den Modellen der Fall, für die der Dumpingtatbestand nicht erfüllt ist.'"

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

5Zur Stützung ihrer Klage vor dem Gericht machte Dashiqiao zwei Klagegründe geltend, die aus Verstößen gegen Art. 2 Abs. 10 und Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung hergeleitet wurden.

6Da keinem der beiden Gründe, auf die Dashiqiao ihre Klage gestützt hatte, stattgegeben wurde, wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.

Anträge der Parteien

7Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Dashiqiao,

- das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit selbst zu entscheiden;

- den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und folglich den mit der streitigen Verordnung gegen sie festgesetzten Antidumpingzoll für nichtig zu erklären, soweit er denjenigen übersteigt, der anzuwenden gewesen wäre, wenn er gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung auf der Grundlage der Berechnungsmethode ermittelt worden wäre, die bei der Ausgangsuntersuchung zur Berücksichtigung der Nichterstattung der chinesischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr Anwendung gefunden hat;

- dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

8Der Rat beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

- weiter hilfsweise, die Klage abzuweisen und

- Dashiqiao die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Dashiqiao die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

10Zur Stützung ihres Rechtsmittels, das sich lediglich insoweit gegen das angefochtene Urteil richtet, als ihr zweiter, aus dem Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung hergeleiteter Klagegrund zurückgewiesen wurde, macht Dashiqiao drei Rechtsmittelgründe geltend.

Zu den ersten beiden Rechtsmittelgründen

Vorbringen der Parteien

11Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Dashiqiao geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es nicht geprüft habe, welche Methodik des Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert in der Ausgangsuntersuchung angewandt worden sei, und daher nicht die Schlussfolgerung hätte ziehen dürfen, es sei im Überprüfungsverfahren zu keiner "Änderung der Methodik" im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gekommen. Insoweit ergebe sich aus dieser Bestimmung, dass nur eine Änderung der Umstände es den Organen erlaube, eine andere Methodik anzuwenden als in der Ausgangsuntersuchung.

12Das Gericht habe in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils den Begriff der Änderung der "Methodik der Berichtigung" mit dem der Änderung der "Methodik des Vergleichs" verwechselt. Es stehe fest, dass der auf ihre Einfuhren erhobene Antidumpingzoll nach dem Überprüfungsverfahren niedriger ausgefallen wäre, wenn die Organe in diesem Verfahren dieselbe Methodik des Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert herangezogen hätten wie in der Ausgangsuntersuchung.

13Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Dashiqiao geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Organe die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik des Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert nicht mehr anwenden dürften, wenn sie zu einer gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung nicht zugelassenen Berichtigung führte. Das Gericht habe die Begriffe "Berichtigung" und "Methodik des Vergleichs" verwechselt. Es genüge, dass die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik des Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert mit Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung im Einklang stehe, damit die Organe gemäß Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung verpflichtet seien, sie auch im Überprüfungsverfahren anzuwenden. Die Organe hätten jedoch keine Berichtigung im Sinne des genannten Art. 2 Abs. 10 vorgenommen, da der angewandten Vergleichsmethodik ein Normalwert ohne Mehrwertsteuer zugrunde gelegen habe, für den eine solche Berichtigung nicht vorgesehen sei.

14Dashiqiao macht geltend, die Methodik des Vergleichs auf der Grundlage "einschließlich Mehrwertsteuer", die bei der Überprüfung angewandt worden sei, erlaube es nicht, die Wirkung der Ausfuhrmehrwertsteuer beim Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu berücksichtigen. Neutral sei hingegen die Methodik des Vergleichs auf der Grundlage "ohne Mehrwertsteuer". Außerdem wendet die Rechtsmittelführerin sich gegen die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung auf eine im Stadium des Endverkaufs erhobene indirekte Steuer, die als Grundlage für die Bestimmung des Normalwerts diene. Ferner sei die Verwendung eines Normalwerts ohne Mehrwertsteuer nicht mit Art. 2 der Grundverordnung unvereinbar. Daher habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass einzig eine Vergleichsmethodik mit dieser Bestimmung im Einklang stehe, die auf einer Berichtigung auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung beruhe.

15Der Rat und die Kommission stellen sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit dieser Rechtsmittelgründe in Abrede und beantragen ihre Zurückweisung.

Würdigung durch den Gerichtshof

16Nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung wendet die Kommission in allen Überprüfungen im Sinne dieses Artikels, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des betreffenden Antidumpingzolls führte, unter gebührender Berücksichtigung insbesondere des Art. 2 dieser Verordnung.

17Die Ausnahme, die es den Organen erlaubt, im Überprüfungsverfahren eine andere Methodik als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden, wenn die Umstände sich geändert haben, muss notwendig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom , Kommission/Irland, C-82/10, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18Insoweit tragen die Organe die Beweislast. Um bei der Überprüfung eine andere Methodik anwenden zu können als in der Ausgangsuntersuchung, müssen sie nachweisen, dass sich die Umstände geändert haben.

19Jedoch ist zu dem Ausnahmecharakter einer solchen Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung festzustellen, dass sich aus dem Erfordernis einer engen Auslegung nicht ergeben kann, dass die Organe diese Bestimmung auf eine Art auslegen und anwenden, die mit ihrem Wortlaut und ihrem Zweck unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 93). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Bestimmung insbesondere vorsieht, dass die angewandte Methodik mit den Bestimmungen des Art. 2 der Grundverordnung im Einklang stehen muss.

20Hier ergibt sich aus Randnr. 55 des angefochtenen Urteils, dass in der Ausgangsuntersuchung eine Berichtigung des Ausfuhrpreises im Sinne von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung vorgenommen wurde, im Überprüfungsverfahren dagegen nicht, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorgelegen hätten. Nach Randnr. 56 des angefochtenen Urteils stellt dieser Unterschied keine "Änderung der Methodik" im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung dar.

21Dashiqiao trägt im Wesentlichen vor, dass das Gericht, da es nicht geprüft habe, welche Methodik des Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert in der Ausgangsuntersuchung angewandt worden sei, nicht die Schlussfolgerung hätte ziehen dürfen, dass es keine "Änderung der Methodik" im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gegeben habe.

22Nun hat aber das Gericht die Frage nach der bei der Überprüfung und in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methodik des Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert im Rahmen seiner Ausführungen zu dem ersten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung beantwortet, wogegen sich Dashiqiao im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht gewandt hat. In Randnr. 37 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich ausgeführt, ausweislich der streitigen Verordnung sei der Rat davon ausgegangen, dass im Überprüfungsverfahren anders als in der Ausgangsuntersuchung die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung nicht erfüllt gewesen seien, so dass diese Vorschrift keine Anwendung finden könne.

23Außerdem hat das Gericht in den Randnrn. 35 und 38 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass bei der Ausgangsuntersuchung der Normalwert und der Ausfuhrpreis gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung unter Berücksichtigung der gezahlten oder zu zahlenden Mehrwertsteuer berichtigt worden seien und dass die bei der Überprüfung angewandte Methodik darin bestanden habe, den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Grundlage "einschließlich Mehrwertsteuer" allein nach Maßgabe der allgemeinen Vorschrift des Art. 2 Abs. 10 Sätze 1 und 2 dieser Verordnung zu vergleichen.

24Somit ist der erste Rechtsmittelgrund, der einer tatsächlichen Grundlage entbehrt, als unbegründet zurückzuweisen.

25Zum zweiten Rechtsmittelgrund ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der von Dashiqiao gerügte Unterschied in der Vorgehensweise des Rates nicht auf einer "Änderung der Methodik" im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung beruhe. In Randnr. 57 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass sich die Begriffe "Methodik" und "Berichtigung" nicht deckten und dass der bloße Verzicht auf eine unter den Umständen des Einzelfalls nicht gerechtfertigte Berichtigung nicht als Änderung der Methodik im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne.

26Zudem hat das Gericht in der genannten Randnr. 57 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung unter diesen Umständen nicht mehr erfüllt gewesen seien. Ferner hat es in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass nach Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung die angewandte Methodik die Vorschriften des Art. 2 berücksichtigen müsse und dass die Organe, wenn sich bei der Überprüfung herausstellen sollte, dass die Anwendung der fraglichen Methodik in der Ausgangsuntersuchung Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung nicht entsprochen habe, diese Methodik nicht mehr heranziehen dürften.

27So hat das Gericht in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass, wenn Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung ausdrücklich fordere, dass die bei der Überprüfung angewandte Methode den Erfordernissen des Art. 2 der Grundverordnung genüge, eine solche Überprüfung nicht zu einer insbesondere gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. b dieser Verordnung nicht zugelassenen Berichtigung führen könne.

28In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Randnr. 60 des angefochtenen Urteils auch entschieden, dass es unter diesen Umständen keiner Behandlung der Frage bedürfe, ob die in der Ausgangsuntersuchung verwendete Methodik Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung entsprochen habe, da die Anwendung dieser Methodik bei der Überprüfung nicht mit dieser Bestimmung vereinbar gewesen sei, weil die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.

29Die Wiederherstellung der Symmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis, die Ziel jeder Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung ist, war nämlich bei der Überprüfung nicht mehr notwendig, da die Asymmetrie, die die in der Ausgangsuntersuchung vorgenommene Berichtigung gerechtfertigt hatte - nämlich die teilweise Erstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr -, weggefallen war.

30Das Vorbringen von Dashiqiao, wonach das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es entschieden habe, dass die einzige bei der Überprüfung anwendbare Vergleichsmethodik, die mit Art. 2 der Grundverordnung im Einklang stehe, in einer Berichtigung auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b dieser Verordnung bestanden habe, geht angesichts der bloßen Feststellung des Gerichts, dass eine Berichtigung nicht mehr notwendig gewesen sei, ins Leere.

31Nach diesen Erwägungen sind die ersten beiden Rechtsmittelgründe als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

32Dashiqiao wendet sich gegen die Schlussfolgerung des Gerichts in Randnr. 62 des angefochtenen Urteils, wonach der Rat dargetan habe, dass sich zwischen den beiden Untersuchungen die Umstände geändert hätten und diese Änderung geeignet gewesen sei, den Verzicht auf die Berichtigung, die bei der Ausgangsuntersuchung vorgenommen worden sei, zu rechtfertigen. Diese Schlussfolgerung sei offenkundig unzutreffend, da die vom Rat geltend gemachte Änderung der Umstände, wie sie in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils zusammengefasst worden sei, keineswegs den Schluss zulasse, dass sie die bei der Ausgangsuntersuchung angewandte Vergleichsmethode habe unanwendbar werden lassen. Wie Dashiqiao im Rahmen ihres Vorbringens zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes ausgeführt habe, habe nämlich der Umstand, dass der bei der Ausfuhr tatsächlich erhobene Satz der chinesischen Mehrwertsteuer zwischen der Ausgangsuntersuchung und der Überprüfung von 4 % auf 17 % gestiegen sei, lediglich zur Folge, dass der Ausfuhrpreis gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. k um 17 % anstelle von 4 % zu berichtigen sei. Dem Unterschied zwischen den Mehrwertsteuererstattungssätzen hätte daher durch die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Vergleichsmethode ohne Weiteres Rechnung getragen werden können. Außerdem stehe diese Vorgehensweise nicht mit dem Erfordernis im Einklang, die in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils genannte Ausnahme der Änderung der Umstände eng auszulegen.

33Der Rat macht geltend, der dritte Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, sei unzulässig und unbegründet. Die Kommission meint, er gehe ins Leere und sei unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

34In Randnr. 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass der Rat auf jeden Fall, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er im Überprüfungsverfahren eine andere Vergleichsmethode als die bei der Ausgangsuntersuchung angewandte herangezogen hätte, dargetan habe, dass sich zum einen zwischen Ausgangsuntersuchung und Überprüfungsverfahren die Umstände geändert hätten und zum anderen diese Änderung geeignet gewesen sei, den Verzicht auf eine solche Berichtigung zu rechtfertigen. In Randnr. 63 des angefochtenen Urteils hat das Gericht selbst darauf hingewiesen, dass zwar in der Ausgangsuntersuchung die chinesische Mehrwertsteuer bei Ausfuhrverkäufen der betreffenden Waren teilweise erstattet worden sei, während sie bei Inlandsverkäufen in vollem Umfang erhoben worden sei, dies im Zeitraum des Überprüfungsverfahrens aber nicht mehr der Fall gewesen sei, so dass eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung eingetreten sei.

35Aus dieser Feststellung konnte das Gericht in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass der Rat bei Berücksichtigung dieser Änderung der Umstände berechtigt war, auf eine Anpassung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises im Überprüfungsverfahren zu verzichten, weil es möglich war, einen gerechten Vergleich zwischen Wert und Preis auf einer Grundlage "einschließlich Mehrwertsteuer" vorzunehmen.

36Es genügt nämlich der Hinweis darauf, dass mit der von den Organen bei der Ausgangsuntersuchung vorgenommenen Berichtigung der Teilerstattung der chinesischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr, die eine Asymmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis bewirkt hat, Rechnung getragen werden sollte, was Dashiqiao nicht in Abrede stellt.

37Wie in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, war es ab dem Zeitpunkt, zu dem der Umstand, der die Asymmetrie bei der Ausgangsuntersuchung verursachte - nämlich die Teilerstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr -, weggefallen ist, nicht mehr notwendig, diese Asymmetrie zu beheben, und zwar unabhängig von der tatsächlich angewandten Berichtigungsmethode.

38Da die Umstände, die eine Berichtigung rechtfertigten, sich geändert hatten, hat das Gericht somit zu Recht in erster Linie festgestellt, dass es sich nicht um eine Änderung der Methodik handelte, sondern dass die Voraussetzungen einer solchen Berichtigung nicht erfüllt gewesen seien, und ergänzend, dass, selbst wenn es sich um eine Änderung der Methodik gehandelt hätte, dies durch eine Änderung der Umstände gerechtfertigt gewesen wäre.

39Da keiner der drei Gründe, die Dashiqiao zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend gemacht hat, durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

40Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der aufgrund von Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Dashiqiao mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Rat ihre Verurteilung beantragt hat, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der ebenfalls aufgrund von Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Fundstelle(n):
YAAAE-69266