Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren Erben
Leitsatz
Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB beginnt im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) in dem Zeitpunkt, in dem der jeweils in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat. Auf den Zeitpunkt der Annahme durch den letzten Miterben kommt es nicht an.
Gesetze: § 211 S 1 Alt 1 BGB, § 425 Abs 2 BGB, § 2058 BGB
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 15 U 92/12vorgehend Az: 5 O 1562/11
Tatbestand
1Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagten geltend. Sie ist die leibliche Tochter des am verstorbenen Erblassers Hans-Gerhard B. . Weitere Abkömmlinge außer einem Bruder existieren nicht. Mit notariellem Testament vom setzte der Erblasser die Klägerin und ihren Bruder zu Erben ein und traf weitere Verfügungen. Die Klägerin erfuhr am von den sie beeinträchtigenden Verfügungen (Teilungsanordnungen, Vermächtnisse, Testamentsvollstreckung) und schlug - ebenso wie ihr Bruder - die Erbschaft aus.
2Am teilte das Nachlassgericht dem Vertreter der Klägerin mit, dass die Beklagten als Miterben feststünden und die Ermittlung weiterer Erben noch nicht abgeschlossen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom forderte die Klägerin von den Beklagten Auskunft über die Höhe des Nachlasses im Hinblick auf den ihr zustehenden Pflichtteilsanspruch und wies auf die noch im Jahr 2007 ablaufende Verjährung hin. Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom unter anderem, die Erben von sechs Stämmen seien noch nicht gefunden und es bestehe derzeit noch kein Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten. Ferner wiesen sie darauf hin, dass es nicht in ihrem Sinne sei, die berechtigten Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu beeinträchtigen.
3Die Klägerin meldete sich hierauf erstmals wieder mit anwaltlichem Schreiben vom . Die Beklagten erklärten am , sie hätten kein Anerkenntnis der Pflichtteilsberechtigung abgegeben, und wiesen mit Schreiben vom auf die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs hin. Am leitete die Klägerin ein schiedsgerichtliches Verfahren gegen die Beklagten ein. Diese erklärten mit Schreiben vom , sie verzichteten auf die Einrede der Verjährung, soweit diese nicht bereits eingetreten sei. Am teilte das Nachlassgericht den Beklagten eine Anzahl von Personen mit, die bisher die Erbschaft noch nicht ausgeschlagen hätten. Die Beklagten erwarben mit Vertrag vom die Erbanteile der übrigen Miterben mit Ausnahme des Erbteils einer unbekannt verzogenen Miterbin.
4Die Klägerin verlangt mit ihrer im August 2011 erhobenen Klage Zahlung des Pflichtteils auf der Grundlage einer Pflichtteilsquote von 1/4. Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage ab-, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Gründe
5Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
6I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in ZEV 2013, 674 veröffentlicht ist, sind etwaige Pflichtteilsansprüche der Klägerin verjährt. Wenn eine Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteilsanspruch erst geltend machen könne, nachdem sie selbst die Erbschaft ausgeschlagen habe, beginne die Verjährung nach § 2332 Abs. 3 BGB a.F. nicht erst mit der Ausschlagung, sondern bereits mit der Kenntnis von dem Eintritt des Erbfalles und der sie beeinträchtigenden Verfügung. Hierfür streite auch der Sinn und Zweck der Verjährung, innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus § 211 BGB. Nach dessen Satz 1, erste Variante, trete die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehöre oder sich gegen einen Nachlass richte, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen werde. Bei mehreren Erben sei entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung zwischen den einzelnen Miterben zu differenzieren, so dass die durch diese Bestimmung angeordnete Ablaufhemmung für die einzelnen Miterben zu unterschiedlichen Verjährungszeitpunkten führen könne. Bereits der Wortlaut ("von dem Erben") deute in diese Richtung. Hierfür sprächen auch teleologische Gesichtspunkte. Stelle man auf die Annahme der Erbschaft durch sämtliche Erben ab, führe dies zu einer nicht gerechtfertigten Ausuferung des Hemmungszeitraums. Gerade bei einer größeren Anzahl von Miterben könne dies dazu führen, dass sich ein Miterbe, der die Erbschaft umgehend angenommen habe, nicht erfolgreich mit der Erhebung der Verjährungseinrede gegen eine erst viele Jahre später erfolgte Inanspruchnahme wegen einer Nachlassverbindlichkeit wehren könne, wenn nur einer seiner Miterben erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt die Erbschaft angenommen habe. Ferner ergebe sich aus den §§ 2058, 425 Abs. 2 BGB, dass auf den Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft durch den jeweils in Anspruch genommenen Erben abzustellen sei. Die Erben hafteten gemäß § 2058 BGB für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. § 425 Abs. 2 BGB ordne für die Gesamtschuldnerschaft Einzelwirkung an. Die Verjährung habe auch nicht infolge des Schreibens der Beklagten vom erneut begonnen. Dieses stelle kein Anerkenntnis i.S. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Die Beklagten hätten in dem Schreiben lediglich ausgedrückt, sich gegen berechtigte Ansprüche nicht wehren zu wollen. Schließlich sei die Auffassung des Landgerichts, dass etwaige Verhandlungen der Parteien i.S. des § 203 BGB jedenfalls eingeschlafen seien, zutreffend.
7II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch der Klägerin ist verjährt. Auf ihn findet gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB noch § 2332 BGB a.F. in der bis zum geltenden Fassung Anwendung.
91. Nach § 2332 Abs. 1 BGB a.F. verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Dies war bei der Klägerin am der Fall, als ihr sämtliche Verfügungen des Erblassers bekannt wurden. Die Verjährung lief daher am ab. Klage hat die Klägerin erst im August 2011 erhoben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. kommt es lediglich auf die Kenntnis des Erbfalles und der beeinträchtigenden Verfügung an (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. V S. 226 f.). Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits entschieden, für den Verjährungsbeginn sei die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses nicht maßgeblich (Urteil vom - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213). Ebenso wenig kommt es auf eine Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Person des Erben an. Soweit im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, die Verjährung beginne nicht, bevor der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon habe, wer den Erblasser beerbt habe (so etwa Herzog in Dauner-Lieb/Pflichtteilsrecht, § 2332 Rn. 23), ist das bereits mit dem Wortlaut des § 2332 BGB a.F. nicht vereinbar. Das Erfordernis der Kenntnis von der Person des Schuldners lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Dagegen spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 2332 BGB a.F., innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen (Senatsurteil vom aaO Rn. 11).
10Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1267. Das Gericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, die erforderliche Kenntnis i.S. des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. könne fehlen, wenn der Berechtigte infolge Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgehe, die ihm bekannte Verfügung sei unwirksam und entfalte daher für ihn keine beeinträchtigende Wirkung. Dasselbe sei anzunehmen, wenn aufgrund der vorhandenen Testamente nicht feststehe, wer Erbe geworden sei und wen der Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen müsse. Ob die Ausführungen in dieser Allgemeinheit zutreffen, ist nicht zweifelsfrei. Auch bei Unkenntnis der Person des Erben ist der Pflichtteilsberechtigte keineswegs schutzlos. Gemäß § 1960 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Nach § 1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 Abs. 1 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird. Ein derartiges Rechtsschutzinteresse kann etwa bei der Verfolgung von Pflichtteilsansprüchen bestehen (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1961 Rn. 8).
11Jedenfalls unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt grundlegend von demjenigen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die Klägerin hatte zunächst Kenntnis von der Erbenstellung, da sie und ihr Bruder durch die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu Erben berufen waren. Zu einer Unklarheit über die Person der Erben ist es erst durch die Ausschlagung gekommen. Gemäß § 2332 Abs. 3 BGB a.F. wird die Verjährung indessen nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können. Aus dieser Regelung folgt, dass die Verjährung nicht erst mit der Ausschlagung (oder der Kenntnis von der Person der nunmehr berufenen Erben) beginnt, sondern bereits mit der Kenntnis der in § 2332 Abs. 1 BGB genannten Tatsachen (so zu Recht Staudinger/Olshausen, BGB Neubearb. 2006 § 2332 Rn. 23; HK-Pflichtteilsrecht/Herzog, § 2332 Rn. 37).
122. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten nicht durch ihr Schreiben vom den Pflichtteilsanspruch mit der Folge eines Neubeginns der Verjährung anerkannt haben.
13a) Ein Anerkenntnis i.S. von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann (, NJW 2012, 3229 Rn. 11; Urteile vom - VII ZR 15/04, NJW-RR 2005, 605 unter II 2; vom - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 unter II 3). Für das Pflichtteilsrecht hat der Senat entschieden, dass auch eine Auskunftserteilung ein Anerkenntnis darstellen kann. Allerdings muss sich das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergeben; eine Erklärung, die lediglich das Bewusstsein erkennen lässt, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (Urteile vom - IV ZR 115/89, FamRZ 1990, 1107 unter 2 a; vom - IVa ZR 14/86, NJW-RR 1987, 1411 unter 1).
14b) Auf dieser Grundlage ist die Auslegung des Schreibens vom durch das Berufungsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung von Individualerklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (, NJW 2013, 2429 Rn. 16). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht stellt vielmehr bedenkenfrei darauf ab, dass die Beklagten den Pflichtteilsanspruch der Klägerin in dem Schreiben vom nicht ausdrücklich anerkannt haben und sich auch aus den Umständen, insbesondere der Erklärung, sich gegen berechtigte Ansprüche nicht wehren zu wollen, ein derartiges Anerkenntnis nicht zweifelsfrei entnehmen lässt.
15Hieran ändert auch der Hinweis der Revision auf das vorangegangene Schreiben der Klägerin vom nichts. Die Klägerin selbst hat in diesem Schreiben gegenüber den Beklagten zwar auf die noch im Jahr 2007 ablaufende Verjährung hingewiesen. Hierauf sind die Beklagten aber nicht ausdrücklich eingegangen. Um Klarheit zu schaffen, wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, die Beklagten ausdrücklich zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob sie den Pflichtteilsanspruch anerkennen und gegebenenfalls auf die Einrede der Verjährung verzichten. Daran fehlt es.
163. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der Pflichtteilsanspruch der Klägerin sei schon wegen eingetretener Hemmung gemäß § 203 BGB nicht verjährt. Hierzu beruft sie sich darauf, die Verhandlungen hätten mit dem Schreiben der Klägerin vom begonnen, seien danach nicht eingeschlafen und noch im Jahr 2008 fortgesetzt worden. Einen Abbruch der Verhandlungen hätten die Beklagten nicht erklärt. Jedenfalls sei durch den Schiedsantrag vom die Verjährung erneut gehemmt worden.
17a) Der in § 203 BGB verwendete Begriff der Verhandlungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (, juris Rn. 2; Urteile vom - VI ZR 124/05, VersR 2007, 76 Rn. 5; vom - VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295 unter II 2). Die Vorinstanzen haben offen gelassen, ob die Parteien derartige Verhandlungen aufgenommen haben. Jedenfalls seien sie "eingeschlafen". Ein derartiger Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (, BGHZ 152, 298, 303; vom - IX ZR 158/07, VersR 2009, 945 Rn. 10).
18b) Soweit die Instanzgerichte ein derartiges "Einschlafenlassen" nach dem Schreiben der Beklagten vom angenommen haben, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, diese Erklärung auszulegen. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es nach dem Schreiben der Beklagten vom bis zum Schreiben der Klägerin vom , d.h. über einen Zeitraum von mehr als achteinhalb Monaten, keinerlei Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnten die Beklagten durchaus eine Antwort auf ihr Schreiben vom erwarten. Zwar haben die Beklagten auf die Unsicherheit der tatsächlichen und rechtlichen Lage bezüglich des Nachlassbestandes sowie der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft hingewiesen. Hieraus konnte die Klägerin aber nicht entnehmen, dass sich die Beklagten nach Klärung dieser Zweifelsfragen von selbst wieder melden würden. Vielmehr haben die Beklagten im Gegenteil die Klägerin um Auskunft gebeten, ob und gegebenenfalls welche Zuwendungen sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vom Erblasser erhalten hat. Hierauf hat die Klägerin bis zu ihrem Schreiben vom nicht reagiert.
19Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe weiteren Schriftwechsel zwischen den Parteien übersehen. Zutreffend ist, dass es auf das Schreiben der Klägerin vom eine Antwort der Beklagten vom gab. In diesem Schreiben haben sie indessen lediglich erklärt, sie hätten kein Anerkenntnis der Pflichtteilsberechtigung abgegeben. Ferner haben sie erneut um Auskunft hinsichtlich empfangener Schenkungen i.S. von § 2315 BGB gebeten. Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin vom haben sich die Beklagten am erneut darauf berufen, einen Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht anerkannt zu haben. Ferner haben sie eingetretene Verjährung geltend gemacht. Dieser Hinweis verhilft der Revision aber schon deshalb nicht zum Erfolg, weil Verjährung selbst dann eingetreten wäre, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, in dem Zeitraum von dem ersten Schreiben der Klägerin vom bis zum Schreiben der Beklagten vom seien Verhandlungen geführt worden und die Verjährung sei gehemmt gewesen. In diesem Fall wäre gemäß § 209 BGB die Zeitdauer vom bis zum Ablauf der Verjährung am nicht in die Verjährung einzurechnen. Das sind 6 Monate und 26 Tage. Das Ende der Hemmung ist dann mit dem Schreiben der Beklagten vom eingetreten, mit dem diese sich auf Verjährung berufen haben. Es ist nicht ersichtlich, dass danach noch Verhandlungen stattgefunden hätten. Die Verjährung wäre dann unter Hinzurechnung von 6 Monaten und 26 Tagen am abgelaufen. Den Verjährungsverzicht für noch nicht verjährte Ansprüche haben die Beklagten erst am erklärt.
20Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB durch die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit dem am zugestellten Schiedsantrag der Klägerin ist nicht eingetreten. Die Hemmungswirkung tritt nur bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 1044 Satz 2 ZPO ein (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 204 Rn. 54; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB Neubearb. 2009 § 204 Rn. 101). In der Klageschrift zum schiedsgerichtlichen Verfahren fehlt indessen jeder Hinweis darauf, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlossen hätten. Das ist auch im Übrigen weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen. Ein unzulässiges Schiedsverfahren kann dem Schuldner das Berufen auf die Verjährung nicht verwehren (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby aaO Rn. 102).
214. Der Verjährung des Anspruchs der Klägerin steht ferner § 211 BGB nicht entgegen. Gemäß § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB tritt die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen wird. Unterschiedlich beurteilt wird, auf welchen Zeitpunkt im Fall mehrerer Erben und unterschiedlicher Annahmezeitpunkte abzustellen ist.
22a) Die bisher nahezu einhellige Meinung im Schrifttum geht davon aus, dass die Ablaufhemmung erst zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem sämtliche Miterben die Erbschaft angenommen haben (Bamberger/Henrich, BGB 3. Aufl. § 211 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 211 Rn. 3; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 207 Rn. 2; Lakkis in: jurisPK-BGB 6. Aufl. § 211 Rn. 5; Palandt/Ellenberger, BGB 73. Aufl. § 211 Rn. 1; Holtmeyer, ZEV 2013, 53, 57; Birr, Verjährung und Verwirkung 2. Aufl. Rn. 100). Begründet wird dies mit der gemeinsamen Bindung der Erben gemäß §§ 2039, 2040 BGB. Hiernach wäre keine Verjährung eingetreten. Als spätester Zeitpunkt der Erbschaftsannahme kommt die am erfolgte Veräußerung der Erbanteile der übrigen Miterben - bis auf einen - an die Beklagten in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beklagten durch ihr Schreiben vom bereits den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt, soweit diese noch nicht eingetreten war.
23Das Berufungsgericht und ihm folgend Löhnig (ZEV 2013, 674, 677) gehen demgegenüber davon aus, dass es auf den Annahmezeitpunkt durch den jeweils einzelnen Miterben ankommt, gegenüber dem Ansprüche erhoben werden. Dies sind hier die Beklagten, die die Annahme jedenfalls nicht nach dem erklärt haben, so dass die Zeitspanne für die Ablaufhemmung von sechs Monaten noch vor dem regulären Verjährungsende am liegt.
24b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift, in dem lediglich "von dem Erben" die Rede ist, hierfür nicht ausschlaggebend, da das Bürgerliche Gesetzbuch, wenn es vom Erben spricht, auch immer eine Mehrheit von Erben meint. Maßgebend ist aber der Sinn und Zweck der Regelung. Käme es auf den Zeitpunkt an, zu dem der letzte Miterbe die Erbschaft angenommen hat, würde dies zu einer erheblichen Ausdehnung des Hemmungszeitraums führen. Ein Miterbe, der die Erbschaft frühzeitig angenommen hat, könnte sich unter Umständen für einen längeren Zeitraum nicht auf Verjährung berufen, nur weil andere Miterben die Erbschaft noch nicht angenommen haben. Dies kann besonders in den Fällen problematisch werden, in denen - wie hier - zunächst nicht bekannt ist, wer Erbe geworden ist, so dass weitere Nachforschungen erforderlich sind, bis feststeht, welche Personen Erben geworden sind. Sinn und Zweck des § 211 BGB ist es, den Gläubiger in den Fällen zu schützen, in denen er ohne eigenes Verschulden an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert ist. Die Vorschrift trägt insoweit den Schwierigkeiten Rechnung, die sich ergeben können, wenn nach einem Todesfall Ansprüche gegen den Nachlass erhoben werden (vgl. Bamberger/Roth/Henrich, BGB 3. Aufl. § 211 Rn. 1). Vor derartigen Schwierigkeiten steht ein Gläubiger nicht mehr, sobald einer oder mehrere Miterben die Erbschaft angenommen haben. In diesem Fall kann er seinen Anspruch gegen diese jedenfalls im Wege der Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB verfolgen.
25Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenauffassung herangezogenen gemeinsamen Bindung der Erben über §§ 2039, 2040 BGB. Diese äußert sich gemäß § 2058 BGB in der Anordnung der gemeinschaftlichen Haftung der Erben als Gesamtschuldner für Nachlassverbindlichkeiten. Für die Gesamtschuldnerschaft ordnet § 425 Abs. 2 BGB an, dass die Verjährung für jeden Gesamtschuldner gesondert zu beurteilen ist (vgl. MünchKomm-BGB/Bydlinski, 6. Aufl. § 425 Rn. 22; Staudinger/Looschelders, BGB Neubearb. 2012 § 425 Rn. 56). Es ist nicht ersichtlich, warum diese Einzelwirkung der Verjährung bei Gesamtschuldnerschaft in den Fällen des § 211 BGB durchbrochen werden sollte.
26c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass selbst auf der Grundlage einer Einzelwirkung der Annahme seitens des jeweiligen Miterben keine Verjährung eingetreten sei. Hierzu beruft sie sich darauf, die Beklagten hätten ihre jetzigen Erbquoten erst dadurch erlangt, dass sie mit Vertrag vom die Erbanteile von weiteren fünf Miterben erworben hätten. Zutreffend ist, dass bezüglich dieser erworbenen Miteigentumsanteile bei der anzustellenden Einzelbetrachtung die Verjährung jeweils gesondert zu beurteilen ist. Dies ändert indessen nichts daran, dass auch hinsichtlich dieser erworbenen Anteile Verjährung eingetreten ist. Gemäß § 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet der Erbschaftskäufer von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern. Die Beklagten als Käufer treten mithin auch bezüglich der Verjährung in die Rechtsstellung der Veräußerer ein. Die fünf Miterben, von denen die Beklagten ihre Erbanteile erworben haben, haben die Annahme der Erbschaft spätestens am durch die Veräußerung erklärt. Unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung von sechs Monaten gemäß § 211 Satz 1 BGB lief die Verjährungsfrist sodann am ab. Klage hat die Klägerin erst im August 2011 erhoben.
27Auf die Verzichtserklärung der Beklagten vom kann entgegen der Auffassung der Revision nicht abgestellt werden. Die Beklagten haben in diesem Schreiben ausdrücklich klargestellt, dass sie ihre Erklärungen nur für sich selbst und ihre bisher feststehenden Erbteile abgeben, nicht aber für andere Erben und deren Erbanteile. Die Auslegung dieses Schreibens kann vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (, NJW 2013, 678 Rn. 18; Senatsurteil vom - IV ZR 145/01, VersR 2002, 1089 unter II 1 a).
28Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, die Einzelwirkung des § 425 Abs. 2 BGB stehe nach § 425 Abs. 1 BGB unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergeben dürfe. Die Klägerin macht hierzu geltend, dem Nachlassgläubiger stehe die Wahl offen, ob er eine Gesamtschuldklage gegen einzelne oder mehrere Miterben gemäß § 2058, § 2059 Abs. 1 BGB erhebe oder eine Gesamthandsklage gegenüber dem ungeteilten Nachlass gemäß § 2059 Abs. 2 BGB. Die Gesamthandsklage könne indessen nur gegen alle Miterben erhoben werden. Sei ein Miterbe unbekannt oder nicht greifbar, müsse für ihn gemäß §§ 1960, 1961 BGB ein Pfleger bestellt werden. Für die Inanspruchnahme einzelner Miterben als Gesamtschuldner könne, solange der Nachlass ungeteilt sei, nichts anderes gelten. Anderenfalls müsse der Pflichtteilsberechtigte lediglich zur Abwehr der drohenden Verjährung eine Nachlasspflegschaft bezüglich der unbekannten Erben herbeiführen. Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers.
29Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Mit ihr wird unzulässig die Gesamthandsklage gemäß § 2059 Abs. 2 BGB mit der Gesamtschuldklage gemäß §§ 2058, 2059 Abs. 1 BGB verjährungsrechtlich gleichgesetzt. Dem Gläubiger steht es frei, ob er einzelne oder mehrere Miterben gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt oder eine Gesamthandsklage zur Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass erhebt. Falls er eine Gesamthandsklage i.S. von § 2059 Abs. 2 BGB anstrengt, muss diese gegen alle Miterben erhoben werden, die in diesem Fall notwendige Streitgenossen sind (vgl. Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl. § 2059 Rn. 11; ferner MünchKomm-BGB/Ann, 6. Aufl. § 2059 Rn. 19 f.). Gerade dies ist bei einer Gesamtschuldklage, die sich lediglich gegen einzelne Miterben richten kann, nicht erforderlich. Der Nachlassgläubiger ist in diesem Fall nicht gezwungen, gegen sämtliche Miterben als Gesamtschuldner vorzugehen und deshalb etwa für die unbekannten Miterben Nachlasspflegschaft zu beantragen. Auch aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nichts anderes. So heißt es in den Motiven zu § 207 BGB a.F., es erscheine nicht angemessen und liege auch nicht im Interesse der berufenen Erben, die Nachlassgläubiger zu nötigen, lediglich zur Abwehr der drohenden Verjährung eine Nachlasspflegschaft herbeizuführen. Die zur Geltendmachung des Anspruchs nachgelassene sechsmonatige Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in welchem die Geltendmachung "keiner Beengung" mehr unterliege (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. I S. 530).
30Dem Gesetzgeber standen damit Fälle vor Augen, in denen der Gläubiger seinen Anspruch ohne Nachlasspflegschaft nicht geltend machen kann. Dem sollte durch die Regelung über die Ablaufhemmung Rechnung getragen werden. Diese Gefahr besteht dann nicht mehr, wenn es sich um mehrere Erben handelt und ein Teil von ihnen die Erbschaft angenommen hat. In einem derartigen Fall kann der Gläubiger auch bei einem ungeteilten Nachlass jedenfalls Gesamtschuldklage gemäß § 2058 BGB erheben, weil die Geltendmachung seines Rechts insoweit "keiner Beengung" mehr unterliegt. Wann in vergleichbaren Fallkonstellationen bei einer Gesamthandsklage die Ablaufhemmung gemäß § 211 BGB eintritt, muss hier nicht entschieden werden.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Fundstelle(n):
DNotZ 2014 S. 854 Nr. 11
ErbBstg 2014 S. 187 Nr. 8
NJW 2014 S. 2574 Nr. 35
NJW 2014 S. 6 Nr. 29
KAAAE-69249