Hinzuschätzung wegen nicht ordnungsmäßiger Kassenführung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Leitsatz
Eine Kassenführung ist nicht ordnungsgemäß, wenn mehrfach und betragsmäßig vereinzelt erhebliche Kassenfehlbeträge zu verzeichnen
sind. Auch wenn eine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs nicht besteht, wenn ein Steuerpflichtiger zulässigerweise seinen
Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, berechtigt die fehlende Ordnungsmäßigkeit solcher gleichwohl geführten
Aufzeichnungen zur Hinzuschätzung nach § 162 AO.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1497 Nr. 17 MAAAE-68930
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 19.05.2014 - 5 K 1165/10
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