Aufwendungen für eine Brustoperation
als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Krankheitskosten werden
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sofern sie zum Zweck
der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, eine
Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern.
2. Für die Anwendung des §
33 EStG knüpft der Begriff der Heilbehandlung an die Rechtsprechung
zum privaten Krankenversicherungsrecht und zum sozialversicherungsrechtlichen
Krankheitsbegriff an.
3. Bei einer Mammaasymmetrie
besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung nur, wenn diese einen
Krankheitswert hat. Der ist nur dann gegeben, wenn die Betroffene
in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt ist oder an einer entstellend
wirkenden Abweichung vom Regelfall leidet.
4. Psychische Folgen einer
Entstellung, die keinen Krankheitswert erreicht, sind mit den Mitteln
der Psychotherapie zu lindern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1586 Nr. 18 MAAAE-68917
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.05.2014 - 5 K 1753/13
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