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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1085/13 (Kg)

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bEStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 1 Abs. 3AO § 8AO § 90 Abs. 2EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2

Kindergeldanspruch einer polnische Pflegekraft

Leitsatz

1. Beansprucht eine polnische Staatsangehörige, welche im Inland bei unterschiedlichen Arbeitgebern als Haushaltshilfe bzw. Pflegekraft tätig ist, Kindergeld für ihren in Polen lebenden Sohn, von dessen ebenfalls in Polen lebenden Vater die Antragstellerin geschieden ist, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn kein Nachweis für das Innehaben einer Wohnung im Inland bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt erbracht wird, keine Einkommensteuerveranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt und nicht dargelegt wird, ob in Polen ein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen bestanden hat.

2. Die Prüfung des Anspruchs auf deutsches Differenzkindergeld gem. Art. 68 Abs. 2 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfordert Angaben, inwieweit ein Anspruch auf polnisches Familiengeld besteht und dieser Anspruch ausschließlich durch den Wohnort des Kindes ausgelöst wird.

Fundstelle(n):
YAAAE-68913

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Sächsisches FG, Urteil v. 23.06.2014 - 6 K 1085/13 (Kg)

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