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FG München Urteil v. - 9 K 2072/13 EFG 2014 S. 1488 Nr. 17

Gesetze: EStG § 36 Abs. 1, EStG § 37, InsO § 53, InsO § 174 Abs. 1, AO § 218 Abs. 2

Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen und Abrechnung im Veranlagungszeitraum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners

Leitsatz

1. Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind als Insolvenzforderung geltend zu machen, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners entstanden sind.

2. Danach entstehende Vorauszahlungen zählen dagegen zu den Masseverbindlichkeiten. Maßgeblich für die Entstehung ist jeweils der Beginn des Quartals.

3. Für Abrechnungszwecke im Veranlagungszeitraum der Insolvenzeröffnung ist in einem ersten Schritt die einheitliche Einkommensteuer entsprechend den Vorgaben der Insolvenzordnung aufzuteilen. Im zweiten Schritt sind die jeweils geleisteten Vorauszahlungen zu verrechnen, wobei in Abhängigkeit von der Entstehung zu berücksichtigen ist, ob die jeweilige Vorauszahlung zu den Insolvenzforderungen oder zu den Masseverbindlichkeiten gehört.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1488 Nr. 17
ZIP 2014 S. 1892 Nr. 39
UAAAE-68910

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FG München, Urteil v. 07.05.2014 - 9 K 2072/13

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