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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 231/11

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 12 Nr. 1, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Keine beruflich veranlassten Umzugskosten bei Beseitigung von Mietschäden an der bisherigen Wohnung

Beweislast für das tatsächliche Enstehen von beruflich veranlassten Umzugskosten

Leitsatz

1. Auch bei einem beruflich veranlassten Umzug können Aufwendungen für die Beseitigung von Mietschäden in der bisherigen Wohnung nicht als umzugsbedingte Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Kosten unabhängig vom berufsbedingten Umzug vom Steuerpflichtigen ohnehin hätten getragen werden müssen und nicht durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages entstanden sind.

2. Hat der Steuerpflichtige trotz der ihm obliegenden Beweislast für Tatsachen, die einen steuermindernden Abzug von Umzugskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen, und trotz mehrerer Aufforderungen durch Finanzamt und Finanzgericht nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, dass er die geltend gemachten Umzugskosten tatsächlich selbst getragen hat bzw. dass die geltend gemachten Fahrtkosten für diverse Bewerbungen, Wohnungssuche und Vorstellungsgespräche tatsächlich angefallen sind, und hat der Kläger eine weitere diesbezügliche Sachaufklärung durch eine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert, so kommt ein Werbungskostenabzug für diese vom Kläger schuldhaft nicht glaubhaft gemachten Aufwendungen nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
NAAAE-68908

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.04.2014 - 5 K 231/11

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