Keine beruflich veranlassten Umzugskosten bei Beseitigung von Mietschäden an der bisherigen Wohnung
Beweislast für das tatsächliche Enstehen von beruflich veranlassten Umzugskosten
Leitsatz
1. Auch bei einem beruflich veranlassten Umzug können Aufwendungen für die Beseitigung von Mietschäden in der bisherigen Wohnung
nicht als umzugsbedingte Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Kosten unabhängig vom berufsbedingten Umzug vom Steuerpflichtigen
ohnehin hätten getragen werden müssen und nicht durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages entstanden sind.
2. Hat der Steuerpflichtige trotz der ihm obliegenden Beweislast für Tatsachen, die einen steuermindernden Abzug von Umzugskosten
dem Grunde und der Höhe nach begründen, und trotz mehrerer Aufforderungen durch Finanzamt und Finanzgericht nicht nachgewiesen
bzw. glaubhaft gemacht, dass er die geltend gemachten Umzugskosten tatsächlich selbst getragen hat bzw. dass die geltend gemachten
Fahrtkosten für diverse Bewerbungen, Wohnungssuche und Vorstellungsgespräche tatsächlich angefallen sind, und hat der Kläger
eine weitere diesbezügliche Sachaufklärung durch eine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert, so kommt ein
Werbungskostenabzug für diese vom Kläger schuldhaft nicht glaubhaft gemachten Aufwendungen nicht in Betracht.
Fundstelle(n): NAAAE-68908
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.04.2014 - 5 K 231/11
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.