Steuerentlastung beim Verbringen von Biokraftstoff aus dem Steuergebiet gem. § 46 i. V. m. § 50 EnergieStG nach rückwirkender
Änderung der Förderung von Biokraftstoffen zum
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung der Höhe der Steuerentlastung nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG aufgrund des Verbringens von Biokraftstoff
(Fettsäureethylester) in einen anderen Mitgliedstaat der EU in der Zeit vom 13.7. bis zum ist die Rechtslage zugrunde
zu legen, wie sie sich aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom (BGBl I 2009, 1804)
– rückwirkend ab – ergab, also unter Berücksichtigung des nunmehr geminderten Biokraftstoffmindestanteils von 5,25
% statt wie bisher 6,25 % sowie unter Berücksichtigung einer „inländischen” Steuerentlastung für Fettsäuremethylester in Höhe
von 303,40 EUR / 1.000 l statt wie bisher 273,40 EUR / 1.000 l. Vertrauen in den Fortbestand der alten Rechtslage bestand
bereits seit Beginn des Jahres 2009 nicht mehr und hätte Eingang in die Vertragsgestaltung mit dem Lieferanten finden müssen.
2. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der alten Rechtslage besteht auch deshalb nicht, weil der Energielieferant, als Schuldner
der Energiesteuer aufgrund der rückwirkend zum in Kraft getretenen geänderten Rechtslage einen Anspruch auf Erstattung
der – unter Zugrundelegung der geänderten Rechtslage – zuviel erhobenen Energiesteuer hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-68904
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.12.2013 - 2 K 940/10
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