Hinzuschätzung bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung im Restaurantbetrieb
ungeklärte Bareinzahlungen und Einzahlungen Dritter auf betrieblichen Konten
Leitsatz
1. Die Kassenführung eines den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Gastronomiebetriebes ist mangelhaft und berechtigt
zur Schätzung, wenn nicht alle Z-Bons aufbewahrt werden, die Kassenaufzeichnungen nicht unmittelbar nach Auszählung der Tageskassen
erfolgen und auch die weiteren Verprobungsmethode, graphischer Reihenvergleich, Geldverkehrsrechnung und die Nachkalkulation
bestätigen, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Doppelverkürzungen gekommen ist.
2. Bei ungeklärten Bareinzahlungen des Steuerpflichtigen oder seitens Dritter auf ein betriebliches Bankkonto ist für die
Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, der Steuerpflichtige verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet.
3. Die Pflicht zur Aufklärung der Einzahlungen Dritter ergibt sich daraus, dass es sachlich keinen Unterschied macht, ob dem
Steuerpflichtigen von dritter Seite Gelder bar zugewandt werden und er sie auf seinen Konten einzahlt oder ob die Gelder gleich
von dritter Seite überwiesen werden, insbesondere wenn auf den Konten der Dritten die Gelder unmittelbar zuvor eingezahlt
wurden.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2014 S. 934 PAAAE-68903
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.12.2013 - 1 K 1147/12
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