Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen berechtigen weder zum Betriebsausgaben- noch zum Vorsteuerabzug
Leitsatz
1. Betriebsausgaben liegen nicht vor, wenn abgerechnete Leistungen ganz oder teilweise nicht erbracht worden sind.
2. Es gibt kein Korrespondenzprinzip, wonach die Besteuerung beim Empfänger der Zahlung mit derjenigen beim Zahlenden übereinstimmen
muss, vielmehr ist die Besteuerung bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen.
3. Eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung berechtigt den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 45 DStRE 2015 S. 89 Nr. 2 Ubg 2015 S. 93 Nr. 2 IAAAE-68898
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.04.2013 - 5 K 5015/11
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