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Gratifikationsrecht; | Kürzung einer Sonderzahlung auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung
Ein bereits entstandener tarifvertraglicher Anspruch kann innerhalb der durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen durch eine rückwirkende Betriebsvereinbarung gemindert werden, wenn eine tarifvertragliche Öffnungsklausel die Anpassung dieses Anspruchs auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung vorsieht. Bereits die Unsicherheit darüber, ob ein Anspruch erfüllt wird (z. B. diesbezügliche Äußerung des Arbeitgebers auf einer Betriebsversammlung), reicht aus, um ein Vertrauen der Arbeitnehmer auf den Fortbestand des Anspruchs auszuschließen. Hierfür bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises des Arbeitgebers, dass weitere Zahlungen definitiv nicht geleistet werden (, MDR 2002, 1322).