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Track 22 | Verzögerungsgeld: Ermessensspielraum bei Änderung der Festsetzung
Der BFH muss die Frage beantworten, ob bei der Änderung der Festsetzung eines Verzögerungsgelds lediglich der bis zur erstmaligen Festsetzung verwirklichte Sachverhalt Gegenstand der Ermessensentscheidung des Finanzamts ist oder ob es die Verwaltung stattdessen in die Erwägungen einbeziehen muss, wenn ein Teil der Unterlagen, deren Nichtvorlage mit der ursprünglichen Festsetzung sanktioniert wurde, vor Erlass des Änderungsbescheides vorgelegt worden ist.
Ein anhängiges Verfahren steht noch auf der Agenda: zum Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO. Dieses Sanktionsinstrument war bekanntlich mit dem Jahressteuergesetz 2009 neu eingeführt worden.
Ein Verzögerungsgeld kann festgesetzt werden, wenn ein Freiberufler oder Gewerbetreibender seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Dabei muss die Finanzverwaltung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Über einen interessanten Fall hatte jetzt das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zu entscheiden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt eine Gesellschaft aufgefordert, Unterlagen beizubringen. Nachdem nichts kam, wurde ein Verzögerungsgeld festge...