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Verpflegungsleistungen eines Hoteliers als Nebenleistungen
, veröffentlicht am 11. 6. 2014
Die Verpflegungsleistungen bei einer Beherbergungsleistung z. B. in einem Hotel sind Nebenleistungen. Dies hat der BFH erneut bestätigt. Damit teilt die Verpflegungsleistung als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung (Übernachtung). Die Auswirkungen dieser Betrachtung von Haupt- und Nebenleistung wirken sich an unterschiedlichen Stellen des Umsatzsteuersystems aus. Der BFH hat in der aktuellen Entscheidung die Auswirkung auf die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung untersucht. Dabei liegt der Entscheidung noch die vor dem geltende Rechtslage des § 3a UStG zugrunde. Die Entscheidung könnte jedoch auch für die aktuelle Rechtslage bei § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG die Diskussion über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Pensionsleistungen zur Übernachtung wieder anheizen.
A. Leitsätze
1. Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG über die Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen ist nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers anzuwenden.
2. Demgegenüber setzt § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG voraus, dass die vom Unternehmer erbrachten Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden. Für Reiseleistungen an andere Unternehmer (sog. ...