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BFH 26.2.2014 VI R 11/12, NWB 29/2014 S. 2146

Einkommensteuer | Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem „Amtszimmer”

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein anderer Arbeitsplatz steht erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. (2) Ein Raum ist nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.

Anmerkung:

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG gilt das Abzugsverbot für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nicht, „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“. Die Vorinstanz hatte den Kläger, einen katholischen Geistlichen, noch darauf verwiesen, er habe ja das Dienstzimmer renovieren können und so einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung gehabt. [i]Checkliste „Häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer” NWB NAAAE-43350Damit aber wird verkannt, dass ein solcher...

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